Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

VI Vorwort. 
Dem Verwaltungsrechte sind zwei Bände bestimmt, deren 
erster jetzt vorliegt. In ihm haben das Beamtenrecht, die Ver— 
waltungsorganisation (Gemeinden, weitere Kommunalverbände, 
allgemeine Landesverwaltung) und der Verwaltungsrechtsschutz 
eine Stätte gefunden. In dem Schlußbande sollen die Einzel- 
gebiete der Verwaltung behandelt werden. 
In der Darstellung ist überall der geschichtlichen Entwick- 
lung Rechnung getragen. Denn nur aus der Vergangenheit 
lernt man die Gegenwart begreifen. Vor allem aber ist es das 
lebende Recht, das hier behandelt wird. 
Mit meiner persönlichen Ansicht habe ich nie hinter dem 
Berge gehalten. Denn Obijektivität ist es nicht, scheinbar keine 
eigene Meinung zu haben. Selbstverständlich sind Literatur und 
Rechtsprechung im weitesten Umfange berücksichtigt, so daß jeder 
selbständig Denkende sich auch eine von mir abweichende Auf- 
fassung bilden kann. Namentlich glaube ich, daß die ausgedehnte 
Anführung der Rechtsprechung einem herrschenden Bedürfnisse ent- 
gegenkommt, obgleich man Entscheidungen niemals überschätzen 
darf. 
Nicht alles sagen wollen, aber zu eigenem Nachdenken an- 
regen, das schien mir der richtigste Weg. 
Möge auch der zweite Band, dem der dritte bald folgen soll, 
seine gleichzeitig wissenschaftliche wie volkstümliche Aufgabe er- 
füllen. 
Meran, Ostern 1912. 
Conrad Bornhak.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.