VI Vorwort.
Dem Verwaltungsrechte sind zwei Bände bestimmt, deren
erster jetzt vorliegt. In ihm haben das Beamtenrecht, die Ver—
waltungsorganisation (Gemeinden, weitere Kommunalverbände,
allgemeine Landesverwaltung) und der Verwaltungsrechtsschutz
eine Stätte gefunden. In dem Schlußbande sollen die Einzel-
gebiete der Verwaltung behandelt werden.
In der Darstellung ist überall der geschichtlichen Entwick-
lung Rechnung getragen. Denn nur aus der Vergangenheit
lernt man die Gegenwart begreifen. Vor allem aber ist es das
lebende Recht, das hier behandelt wird.
Mit meiner persönlichen Ansicht habe ich nie hinter dem
Berge gehalten. Denn Obijektivität ist es nicht, scheinbar keine
eigene Meinung zu haben. Selbstverständlich sind Literatur und
Rechtsprechung im weitesten Umfange berücksichtigt, so daß jeder
selbständig Denkende sich auch eine von mir abweichende Auf-
fassung bilden kann. Namentlich glaube ich, daß die ausgedehnte
Anführung der Rechtsprechung einem herrschenden Bedürfnisse ent-
gegenkommt, obgleich man Entscheidungen niemals überschätzen
darf.
Nicht alles sagen wollen, aber zu eigenem Nachdenken an-
regen, das schien mir der richtigste Weg.
Möge auch der zweite Band, dem der dritte bald folgen soll,
seine gleichzeitig wissenschaftliche wie volkstümliche Aufgabe er-
füllen.
Meran, Ostern 1912.
Conrad Bornhak.