32 Das Verwaltungsrecht. 8 90
steht der allgemeinen Zugänglichkeit nicht entgegen. Ebensowenig
besteht für Personen, die bereits im Staatsdienste sind, ein Recht
auf etatsmäßige Anstellung oder Beförderung.
Eine Voraussetzung jeder Beamtenbestellung ist entweder das
Bestehen einer Dienstverpflichtung oder die Einwilligung des zu
bestellenden Beamten zu seinem Eintritte in den Staatsdienst.
Für verschiedene Beamte fallen Staatsdienst und Amtstätig-
keit zusammen, sie sind nur so lange Beamte, als sie ein Amt
bekleiden. Es sind dies die Ehrenbeamten der Selbstverwaltung. Es
wäre ungerechtfertigt, bei diesen Personen zwischen Dienstver-
pflichtung und Amtsverpflichtung in der Weise unterscheiden zu
wollen, daß man erstere schon vor Eintritt in das Amt annimmt.
Der Staatsangehörige, welcher ein Ehrenamt annehmen kann und
muß, ist vor Eintritt in das Amtsverhältnis ebensowenig Beamter
als der Rechtskandidat, der nach bestandenem Examen Referendar
werden kann. Nicht durch eine allgemeine gesetzliche Klausel, welche
jemanden zur Uebernahme eines Amtes verpflichtet, sondern durch
einen besonderen Staatsakt, der in der Regel gleichzeitig Ueber-
tragung des Amtes ist, wird der Betreffende Beamter. Dieser
Grundsatz leidet keine Ausnahme für die Ehrenbeamten.
Da für diese Beamten die Verpflichtung zur Uebernahme des
Dienstes gesetzlich ausgesprochen ist, so hat die das Beamtenver-
hältnis begründende tatsächliche Anordnung keine anderen recht-
lichen Voraussetzungen als die in dem Gesetze selbst gegebenen,
z. B. für den Dienst des Amtsvorstehers oder Kreisausschußmit-
gliedes die in der Kreisordnung enthaltenen usw. Insbesondere
ist die Zustimmung des Anzustellenden nicht erforderlich. Der
Staatsdienst wird durch eine unter den gesetzlichen Voraussetzungen
erlassene tatsächliche Anordnung begründet, und demnächst die dem
Beamten auf Grund seines Dienstverhältnisses obliegende Pflicht
mit den gesetzlichen Mitteln erzwungen.
Bei den Berufsbeamten ist es dagegen als allgemeine Voraus-
setzung ihrer Bestellung zu betrachten, daß sie mit ihr einverstanden
sind. Alle Disziplinar= und Strafgesetze erzwingen nur die Er-
füllung von Dienstpflichten der Beamten, d. h. der bereits in einem
Dienstverhältnisse stehenden Personen. Bei dem Auseinanderfallen
von Staatsdienst und Amtstätigkeit kann die rechtliche Möglichkeit
des Zwanges zu letzterer den Zwang zum Eintritt in den Staats-