396 Das Verwaltungsrecht. § 132
6. In der hildesheimer Landschaft bestanden früher zwei
Kurien, in deren erster die Rittergutsbesitzer und in deren zweiter
neun städtische Abgeordnete und fünf Abgeordnete der freien Grund-
besitzer vertreten waren. Die Verordnung vom 22. September
1867 hat jedoch den nicht zur Ritterschaft gehörigen Grundbesitzern
eine eigene Kurie gewährt und die Aufnahme neuer geeigneten
Grundbesitzer unter die Ritterschaft erleichtert. Nach dem Statute
vom 22. Dezember 1886 ist eine dritte Kurie mit neun bäuer-
lichen Abgeordneten eingerichtet. Der Ausschuß besteht aus sechs
Mitgliedern, die sich gleichmäßig auf die Kurien verteilen#).
7. Die ostfriesische Landschaft hat am 5. Mai 1846 eine
besondere Verfassungsurkunde erhalten)). Sie besteht aus den
adlichen Rittergutsbesitzern, je einem Abgeordneten der Städte
Emden, Norden, Aurich, Esens und Leer und Abgeordneten der
Flecken und Landgemeinden, welche nach Aemtern abstimmen. Nach
der Verordnung vom 22. September 1867 ist bei den Ritterguts
besitzern das Erfordernis des Adels, welches übrigens auch in
Widerspruch mit den Bestimmungen der preußischen Verfassungs-
urkunde stehen würde, fortgefallen, und gleichfalls die Aufnahme
neuer geeigneten Gutsbesitzer unter die Ritterschaft erleichtert
worden. Nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 24. Juni 1881
kann die Aufnahme in die Ritterschaftsmatrikel nicht verweigert
werden, wenn das Gut einen Grundsteuerreinertrag von 7500
Mark gewährt.
Für die Verwaltung der Kommunalangelegenheiten jeder
Landschaft besteht ein aus ihrer Wahl hervorgehender ständischer
Ausschuß, der durch die Verordnung vom 22. September 1867
die gleichmäßige Bezeichnung Landschaftsrat erhielt.
Die Tätigkeit der Landschaften ging bis zum Jahre 1867
ziemlich weit, sie hatten ein Zustimmungsrecht zu gewissen
provinziellen Gesetzen, Präsentationsrechte für einzelne Richter
stellen und dergleichen mehr. Die Verordnung vom 22. September
1867 hat sie jedoch unter Aufhebung ihrer früheren weitergehen-
den Rechte ausschließlich auf die Wahrnehmung kommunaler An-
gelegenheiten beschränkt und ihnen die Befugnis verliehen, mit
königlicher Genehmigung Landschaftsstatuten zu errichten. Die
#) A. a. O. 1887, S. 36.
4) Abgedruckt bei Ebhardt a. a. O., S. 509.