Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

5 133 Die frühere Organisation der obersten Verwaltung. 399 
lockeren Verbindung, in der diese noch miteinander standen, konnte 
freilich von einem nachhaltigen Einflusse des Geheimen Rats auf 
die innere Verwaltung der einzelnen Gebiete nicht die Rede sein. 
Die formelle Leitung führte seit 1652 ein Direktor, seit 1668 
ein Oberpräsident des Geheimen Rats. 
Mit der seit 1651 sich unaufhaltsam vollziehenden Ver— 
schmelzung der Einzelgebiete zu einem Gesamtstaate konnte nun 
aber die Vereinigung der obersten Verwaltung in einer einzigen 
obersten Behörde nicht aufrechterhalten werden. Bereits 1651 wurde 
gleichzeitig mit Durchführung des Pachtsystems auf den Domänen 
als vorläufige oberste Behörde für die Verwaltung der Domänen 
und Regalien ein Ausschuß von vier sogenannten Staatskammer- 
räten bestellt, welcher unmittelbar unter dem Kurfürsten und un- 
mittelbar über den Amtskammern der einzelnen Provinzen stehen 
sollte. Den Staatskammerräten folgte 1678 ein Hofkammer- 
präsident, ohne daß jedoch damals schon eine Hofkammer gebildet 
wurde, und 1689 eine kollegiale Hofkammer als leitende Behörde 
für die Domänen und Regalien im ganzen Staate. Die Finanz- 
versuche unter Friedrich III führten 1698 dahin, über der Hof- 
kammer, welche die laufende Verwaltung leitete, noch eine be- 
sondere Behörde für die höhere Finanzpolitik, das Ober-Domänen= 
Direktorium, zu errichten. 
Ueber den Militärintendanturen, den Kommissariaten, die 
allmählich das ganze Steuer= und Polizeiwesen in ihrer Hand 
vereinigten, stand schon seit 1655 ein Generalkriegskommissar. 
Nachdem in langen Kämpfen sich die Kommissariate einen ab- 
geschlossenen Wirkungskreis erworben hatten, wurde 1712 das 
Generalkriegskommissariat als kollegiale oberste Behörde über den 
Provinzialkommissariaten bestellt. 
Endlich hatte schon der Große Kurfürst angefangen, die aus- 
wärtigen Angelegenheiten nicht im Geheimen Rate, sondern mit 
ernigen vertrauten Räten in seinem Kabinette zu erledigen, ohne 
daß dafür eine besondere oberste Behörde gebildet wurde. 
Durch die Errichtung der neuen Behörden, das notwendige 
Ergebnis der fortschreitenden Verschmelzung der einzelnen Länder 
auf den verschiedenen Gebieten der Verwaltung, war nun aber 
der Geheime Rat vollständig in den Hintergrund gedrängt. Die 
gesamte Finanzverwaltung, Domänen, Regalien und Steuerwesen,
	        
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