5 133 Die frühere Organisation der obersten Verwaltung. 401
gelegenheiten betrauten Geheimen Räte unter dem Titel Kabinetts-
minister zu einem Kollegium, dem Kabincttsministerium, zwecks
gemeinsamer Erledigung der betreffenden Sachen vereinigt wurden.
Endlich scheidet die Justizverwaltung aus der Verwaltung des
Geheimen Rats aus. Der Anstoß hierzu wurde gegeben, als 1737
die Ernennung Samuels von Cocceji zum Chef de Justice mit
einer ähnlichen amtlichen Stellung wie die der Minister des General-
direktoriums erfolgte. Ohne daß eine besondere königliche An-
ordnung erging, bildete sich nunmehr die Sitte, daß die Justiz-
angelegenheiten nicht mehr vom Plenum des Geheimen Rats,
sondern nur von den bisherigen Berichterstattern in Justizsachen,
die bald den Titel Justizminister erhielten, kollegialisch behandelt
wurden. So war die dritte oberste Behörde geschaffen, das Justiz-
ministerium, auf das auch die Lehns-, Hoheits-- und Gnaden-
sachen übergingen.
Damit ist die gesamte oberste Verwaltung in drei Sonder-
fächern vereinigt, dem Kabinettsministerium, dem General-
direktorium und dem Justizministerium, die sämtlich kollegiale Be-
hörden bilden. Die Minister der drei Fächer sind Mitglieder des
Geheimen Rats, der nunmehr fast gar keine eigene Verwaltung
mehr hat, sondern eine Vereinigung der Fachleiter, ein Staats-
ministerium, ist und auch die Bezeichnung Geheimer Staatsrat
oder Geheimes Staatsministerium führt.
Die Grundlagen dieser Organisation der obersten Verwaltung
sind in den zwei Menschenaltern nach dem Tode Friedrich Wil-
helms I unberührt geblieben, obgleich das Wachstum des Staates
dringend eine Neuordnung erheischte. Da die Organisation im
wesentlichen dieselbe blieb, jedoch die Aufgaben der Verwaltung
sich änderten, mußte aber allmählich die gesamte oberste Ver-
waltung ein anderes Aussehen erhalten.
Am wichtigsten waren die Veränderungen innerhalb des
Generaldirektoriums. Nur wenig kommt in Betracht, daß zu den
luletzt vier Departements, welche das Generaldirektorium umfaßte,
unter Friedrich dem Großen verschiedene neue Departements hin-
zutraten. Die Geschäftsverteilung war unter Friedrich Wilhelm I
hach rein praktischen Gesichtspunkten, und zwar teils nach Sachen,
teils nach Provinzen erfolgt, so daß beispielsweise zum ersten
VBornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 26