402 Das Verwaltungsrecht. § 133
Departement Grenzsachen, Ausrodung und Räumung der Brücher
aus allen Provinzen und alle nicht sachlich verteilten Verwaltungs-
angelegenheiten aus Preußen, Pommern und der Neumark ge-
hörten. Die neuen Departements waren dagegen reine Real=
departements. Bisher hatte diese Art der Verteilung zu keinen
Schwierigkeiten geführt, da die Beschlußfassung stets dem Plenum
des Generaldirektoriums zustand. Bei dem Anwachsen der Ge-
schäfte war es aber unmöglich, noch weiterhin alle Angelegenheiten
im Plenum des Generaldirektoriums zu erledigen, zumal diesem
bei der Abwesenheit des Königs sein Haupt fehlte. So ergibt sich
denn die Notwendigkeit, im allgemeinen die Beschlußfassung den
einzelnen Departements zu überlassen, deren Räte sich unter dem
Vorsitze des Ministers zu besonderen Kollegien vereinigen. Aus
der einen Behörde werden also tatsächlich mehr als ein halbes
Dutzend, und innerhalb ihrer macht sich das Nebeneinanderbe-
stehen der Provinzial= und Realdepartements nunmehr in der
störendsten Weise geltend. Wie früher im Geheimen Rate hatten
sich jetzt im Generaldirektorium die einzelnen Departements zu
selbständigen Behörden entwickelt, das Generaldirektorium trat nur
noch für gewisse allen Fächern gemeinsame Verwaltungsangelegen-
heiten zusammen.
Aber auch in diesem bescheidenen Umfange blieb die Einheit
der inneren Verwaltung nicht erhalten. Sie wird durchbrochen
zugunsten einzelner Provinzen und zugunsten einzelner Ver-
waltungszweige. Schlesien wurde von Anfang an nicht dem
Generaldirektorium untergeordnet, sondern erhielt einen besonderen
Minister zu Breslau, erst später wurde die Zuständigkeit ein-
zelner Departements des Generaldirektoriums auch auf Schlesien
ausgedehnt. Eine ähnliche Sonderstellung nahmen Franken und
Südpreußen ein, indem ersteres dem Kabinettsministerium, letzteres
dem schlesischen Ministerium zu Breslau unterstellt wurde. Weiter-
hin sah sich Friedrich der Große, als er 1766 die Verwaltung
der indirekten Steuern und einiger Regalien nach französischem
Muster und unter Zuziehung französischer Beamten in den Pro“
vinzen diesseits der Weser neu zu gestalten versuchte, genötigt,
um die Einheit der Verwaltung auf diesem Gebiete zu wahren,
für diesen Verwaltungszweig eine besondere, dem General-
direktorium nur äußerlich eingefügte oberste Behörde zu schaffen.