Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

404 Das Verwalkungsrecht. § 11# 
ministerium, welches weiterhin die laufende auswärtige Verwaltung 
zu erledigen hatte, obgleich auch hier der kollegialische Geschäfts 
gang als überflüssig preisgegeben wurde. 
Die Entwicklung des Justizministeriums entspricht im allge 
meinen der des Generaldirektoriums. Der Chefde ustice von Cocceji 
erhielt zwar 1747 den Titel eines Großkanzlers, der auch auf 
seine Nachfolger überging. Aber eine leitende Stellung war damit 
keineswegs begründet. Im Gegenteile machte auch hier das An- 
wachsen der Geschäfte eine kollegiale Beschlußfassung über alle 
Angelegenheiten unmöglich. Dem Justizministerium wurden unter 
Friedrich dem Großen auch die geistlichen und Schulangelegen 
heiten unterstellt, indem ein Justizminister zum Präsidenten des 
französischen Oberkonsistoriums und des reformierten Kirchen 
direktoriums, ein zweiter zum Präsidenten des neu begründeten 
lutherischen Oberkonsistoriums ernannt wurde. Jener war damit 
Haupt des geistlich-reformierten, dieser des geistlich-lutherischen 
Departements, von dem auch die katholischen Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten bearbeitet wurden. Beide bildeten zusammen das 
geistliche Departement. Sie waren jedoch nicht auf geistliche und 
Schulangelegenheiten beschränkt, sondern hatten auch die Justiz- 
angelegenheiten zu bearbeiten. Die vier bis fünf Justizminister, 
welche es gab, waren also im allgemeinen von einander unabhängig. 
Dem Großkanzler allein waren nur einige einheitliche Oberbehörden 
unterstellt, wic die Justizprüfungskommission und die Gesetz 
kommission. Schlesien stand überhaupt nicht unter dem Justiz. 
u#ninisterium zu Berlin, sondern hatte seit 1768 seinen eigenen 
Justizminister. Eine ähnliche Stellung hatten vorübergehend 
Franken unter dem Kabinettsministerium und Südpreußen unter 
dem schlesischen Instizminister. Unter Friedrich Wilhelm II wurden 
bald nach seiner Thronbesteigung wieder gemeinsame kollegialische 
Beratungen der Justizminister angeordnet, jedoch im wesentlichen 
nur aus persönlichen Gründen, so daß sich eine dauernde lebens 
sähige Einrichtung daraus nicht entwickeln konnte. 
Zu diesen aus den bisherigen drei Abteilungen des Geheimen 
Staatsrates hervorgegangenen obersten Behörden kamen seit 1787 
noch ein besonderes Oberkriegskollegium und ein Oberschulkollegium, 
sowie verschiedene unbedentendere keiner anderen Behörde unter 
geordnete oberste Stellen.
	        
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