106 Das Verwaltungsrecht. § 14
vollzogene Verordnung vom 24. November 1808 wurde infolge
des Ausscheidens Steins aus dem Ministerium einer Umarbeitung
unterzogen, und am 16. Dezember 1808 erging das Publikandum
betreffend die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden
in Beziehung auf die innere Landes= und Finanzverwaltung. Das
Publikandum enthielt einen Reorganisationsplan, wonach für die
oberste Leitung der Verwaltung ein Staatsrat, bestehend aus den
Ministern und Abteilungschefs, und für die laufenden Ver-
waltungsgeschäfte fünf Ministerien, für Acußeres, Inneres,
Finanzen, Justiz und Krieg, errichtet werden sollten, und die
Ausführung dieses Planes hinsichtlich der Ministerien des Innern
und der Finanzen. Die Einrichtung des Staatsrates und die
Reform der drei übrigen Ministerien blieb vorläufig aufgeschoben.
Doch hatte schon eine Kabinettsordre vom 25. November 1808
die bisherigen Justizdepartements beseitigt und die gesamte Justiz-
verwaltung dem Großkanzler unterstellt, und durch das Publi-
landum vom 18. Februar 1809 erfolgte die Errichtung des Kriegs
eninisteriums, welches das frühere Oberkriegskollegium zu ersetzen
bestimmt war.
Erst mit dem Eintritte Hardenbergs in das Ministerium wurde
die Reform weitergeführt, teilweise aber auf wesentlich veränderten
Grundlagen durch die Verordnung vom 27. Oktober 1810. Die
organisatorischen Anordnungen wurden nunmehr für alle fünf
Ministerien getroffen. Die Einheit der Verwaltung sollte sich aber
jetzt nicht mehr in einem kollegialischen Staatsrate verkörpern,
sondern in einem Premierminister, dem Staatskanzler, dem auf
dic Verwaltung aller fünf Ministerien ein maßgebender Einfluß
eingeräumt war. Der Vortrag beim Könige blieb zwar allein dem
Kabinette vorbehalten. In ihm hatte aber außer dem Geheimen
Kabinettsrate und den in Militärsachen dazu bestimmten Personen
der Staatskanzler in erster Linie eine Stelle, so daß er der einzige
mit dem Könige in unmittelbarem mündlichen Verkehre stehende
Minister war. Ein Staatsrat war zwar auch jetzt in Aussicht ge-
nommen, aber nur als beratendes Organ, und auch in dieser
Stellung blieb er vorläufig suspendiert.
Diese noch heute erkennbaren Grundlagen der obersten Ver-
waltung Preußens haben in den nächsten Jahrzehnten wesent-
liche Veränderungen erfahren. Zunächst wurden die einzelnen