Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

106 Das Verwaltungsrecht. § 14 
vollzogene Verordnung vom 24. November 1808 wurde infolge 
des Ausscheidens Steins aus dem Ministerium einer Umarbeitung 
unterzogen, und am 16. Dezember 1808 erging das Publikandum 
betreffend die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden 
in Beziehung auf die innere Landes= und Finanzverwaltung. Das 
Publikandum enthielt einen Reorganisationsplan, wonach für die 
oberste Leitung der Verwaltung ein Staatsrat, bestehend aus den 
Ministern und Abteilungschefs, und für die laufenden Ver- 
waltungsgeschäfte fünf Ministerien, für Acußeres, Inneres, 
Finanzen, Justiz und Krieg, errichtet werden sollten, und die 
Ausführung dieses Planes hinsichtlich der Ministerien des Innern 
und der Finanzen. Die Einrichtung des Staatsrates und die 
Reform der drei übrigen Ministerien blieb vorläufig aufgeschoben. 
Doch hatte schon eine Kabinettsordre vom 25. November 1808 
die bisherigen Justizdepartements beseitigt und die gesamte Justiz- 
verwaltung dem Großkanzler unterstellt, und durch das Publi- 
landum vom 18. Februar 1809 erfolgte die Errichtung des Kriegs 
eninisteriums, welches das frühere Oberkriegskollegium zu ersetzen 
bestimmt war. 
Erst mit dem Eintritte Hardenbergs in das Ministerium wurde 
die Reform weitergeführt, teilweise aber auf wesentlich veränderten 
Grundlagen durch die Verordnung vom 27. Oktober 1810. Die 
organisatorischen Anordnungen wurden nunmehr für alle fünf 
Ministerien getroffen. Die Einheit der Verwaltung sollte sich aber 
jetzt nicht mehr in einem kollegialischen Staatsrate verkörpern, 
sondern in einem Premierminister, dem Staatskanzler, dem auf 
dic Verwaltung aller fünf Ministerien ein maßgebender Einfluß 
eingeräumt war. Der Vortrag beim Könige blieb zwar allein dem 
Kabinette vorbehalten. In ihm hatte aber außer dem Geheimen 
Kabinettsrate und den in Militärsachen dazu bestimmten Personen 
der Staatskanzler in erster Linie eine Stelle, so daß er der einzige 
mit dem Könige in unmittelbarem mündlichen Verkehre stehende 
Minister war. Ein Staatsrat war zwar auch jetzt in Aussicht ge- 
nommen, aber nur als beratendes Organ, und auch in dieser 
Stellung blieb er vorläufig suspendiert. 
Diese noch heute erkennbaren Grundlagen der obersten Ver- 
waltung Preußens haben in den nächsten Jahrzehnten wesent- 
liche Veränderungen erfahren. Zunächst wurden die einzelnen
	        
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