408 Das Verwaltungsrecht. 8 130
I. Das Ministerium der auswärtigen Ange
legenheiten. Es ist infolge der Errichtung des Norddeutschen
Bundes und später des Deutschen Reiches unter der Bezeichnung
„Auswärtiges Amt"“ auf das Reich übergegangen und damit Reichs
behörde geworden, die bei ihm beschäftigten Beamten sind Reichs
beamte. Das Auswärtige Amt besorgt aber gleichzeitig als
preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten die
jenigen Verwaltungsgeschäfte, welche aus den Beziehungen Preußens
zu den übrigen deutschen Staaten hervorgehen, ohne vermöge der
Reichsverfassung einem der Organc des Reiches obzuliegen, oder
welche aus den Beziehungen Preußens zur Kurie sich ergeben.
Hierfür bezieht das Reich von Preußen einen jährlichen Pausch=
betrag von 120 000 M. Dem Auswärtigen Amte in seiner Eigen:
schaft als preußischem Ministerium der auswärtigen Angelegen
heiten sind untergeordnet die Gesandschaften Preußens bei den
anderen deutschen Staaten und beim Papste. Minister der aus
wärtigen Angelegenheiten muß der Reichskanzler sein, da er als
solcher Vorgesetzter des Auswärtigen Amtes ist, und nur als
preußischer Minister des Auswärtigen sich selbst als stimmführen-
des preußisches Mitglied des Bundesrates instruieren kann. Sein
Vertreter auch in preußischen auswärtigen Angelegenheiten ist der
Staatssekretär des Auswärtigen Amtes.
II. Das Ministerium des Innern. Zur Zuständig
keit des Ministeriums des Innern gehörte nach der Verordnung
vom 27. Oktober 1810 jede Ausübung der obersten Gewalt, soweit
sie nicht ausdrücklich den Ministerien der Finanzen, der Justiz,
des Krieges oder anderen Behörden beigelegt sei. Demnächst sind
von dem Ministerium des Innern die unter III. VI genannten
Ministerien abgezweigt worden, deren Zuständigkeit in den be
treffenden Organisationsverordnungen bestimmt wurde. Der Um
fang der Zuständigkeit des Ministeriums des Innern läßt sich
daher in erschöpfender Weise nur negativ umschreiben. Es ge
hören dazu alle Angelegenheiten der inneren Verwaltung Preußens
in höchster Instanz, für welche keine anderen Behörden bestellt
sind. Die Medizinalangelegenheiten sind 1911 vom Kulius
ministerium hierher zurückübertragen).
3) Allerhöchster Erlaß vom 30. November 1910 — GS. 19,
S. 21