Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

408 Das Verwaltungsrecht. 8 130 
I. Das Ministerium der auswärtigen Ange 
legenheiten. Es ist infolge der Errichtung des Norddeutschen 
Bundes und später des Deutschen Reiches unter der Bezeichnung 
„Auswärtiges Amt"“ auf das Reich übergegangen und damit Reichs 
behörde geworden, die bei ihm beschäftigten Beamten sind Reichs 
beamte. Das Auswärtige Amt besorgt aber gleichzeitig als 
preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten die 
jenigen Verwaltungsgeschäfte, welche aus den Beziehungen Preußens 
zu den übrigen deutschen Staaten hervorgehen, ohne vermöge der 
Reichsverfassung einem der Organc des Reiches obzuliegen, oder 
welche aus den Beziehungen Preußens zur Kurie sich ergeben. 
Hierfür bezieht das Reich von Preußen einen jährlichen Pausch= 
betrag von 120 000 M. Dem Auswärtigen Amte in seiner Eigen: 
schaft als preußischem Ministerium der auswärtigen Angelegen 
heiten sind untergeordnet die Gesandschaften Preußens bei den 
anderen deutschen Staaten und beim Papste. Minister der aus 
wärtigen Angelegenheiten muß der Reichskanzler sein, da er als 
solcher Vorgesetzter des Auswärtigen Amtes ist, und nur als 
preußischer Minister des Auswärtigen sich selbst als stimmführen- 
des preußisches Mitglied des Bundesrates instruieren kann. Sein 
Vertreter auch in preußischen auswärtigen Angelegenheiten ist der 
Staatssekretär des Auswärtigen Amtes. 
II. Das Ministerium des Innern. Zur Zuständig 
keit des Ministeriums des Innern gehörte nach der Verordnung 
vom 27. Oktober 1810 jede Ausübung der obersten Gewalt, soweit 
sie nicht ausdrücklich den Ministerien der Finanzen, der Justiz, 
des Krieges oder anderen Behörden beigelegt sei. Demnächst sind 
von dem Ministerium des Innern die unter III. VI genannten 
Ministerien abgezweigt worden, deren Zuständigkeit in den be 
treffenden Organisationsverordnungen bestimmt wurde. Der Um 
fang der Zuständigkeit des Ministeriums des Innern läßt sich 
daher in erschöpfender Weise nur negativ umschreiben. Es ge 
hören dazu alle Angelegenheiten der inneren Verwaltung Preußens 
in höchster Instanz, für welche keine anderen Behörden bestellt 
sind. Die Medizinalangelegenheiten sind 1911 vom Kulius 
ministerium hierher zurückübertragen). 
3) Allerhöchster Erlaß vom 30. November 1910 — GS. 19, 
S. 21
	        
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