Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 
134 Die einzelnen Ministerien. 415 
2. für alle Hauptetats und Pläne; 
3. für die Verwendung der etatsmäßigen Fonds in folgenden 
E’ 
Fällen: 
a) bei neuen Besoldungen und Besoldungszulagen, wenn der Fall 
einen Rat ihres Departements oder eine neue Art von 
Dienern betrifft, überhaupt, wenn Normalsätze für die Zahl 
der Diener und der höchste Besoldungssatz für solche vorge- 
schrieben sind, und eine Abänderung beabsichtigt wird; 
b) bei Pensionsbewilligungen, soweit nicht schon bestimmte 
GEuundsätze vorgeschrieben sind, oder eine Ausnahme davon 
bezweckt wird; 
I) bei Gnadengeschenken und außerordentlichen Unterstützungen, 
soweit dazu bei den königlichen Staatsdienern die Gehalts- 
ersparnisse und in anderen Fällen der jedem Departement 
ausgesetzte extraordinäre Fonds nicht reichen, oder bestimmte 
Normalsummen überschritten werden; 
d) bei Ausgaben, die durch Veränderung der Administration 
oder neue Anlagen verursacht werden, oder bei Aufstellung 
des Etats noch nicht in Anschlag gebracht sind; 
füür nicht etatsmäßige Administrationsausgaben, welche etats- 
mäßig gemacht werden sollen in den Fällen, wenn 
a) die königliche Genehmigung schon bei etatsmäßigen erforder- 
lich sein würde; 
b) oder sie auf einem Generaletat in Ansatz kommen sollen; 
c) oder die erhöhte Ausgabe nicht durch erhöhte Einnahmen 
gedeckt wird; 
für die Ernennung der Räte bei allen Departements- und Pro- 
vinzial-Landes-Kollegien, sowie aller Diener, die teils höher, 
teils mit solchen in gleicher Kategorie, nicht bloß in gleichem 
Range, stehen, und deren Bestallungen zu vollziehen der König 
sich vorbehalten hatu); 
6. für die Erteilung von Titeln, welche den Ratscharakter geben; 
7. 
□ 
für größere Gnadenbewilligungen. 
Weiterhin ist jeder Staatsminister und Departementschef ver- 
bflichtet, dem Könige vorzulegen: 
  
2) Vgl. über die späteren Ergänzungen dieser Bestimmung 5 90.