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134 Die einzelnen Ministerien. 415
2. für alle Hauptetats und Pläne;
3. für die Verwendung der etatsmäßigen Fonds in folgenden
E’
Fällen:
a) bei neuen Besoldungen und Besoldungszulagen, wenn der Fall
einen Rat ihres Departements oder eine neue Art von
Dienern betrifft, überhaupt, wenn Normalsätze für die Zahl
der Diener und der höchste Besoldungssatz für solche vorge-
schrieben sind, und eine Abänderung beabsichtigt wird;
b) bei Pensionsbewilligungen, soweit nicht schon bestimmte
GEuundsätze vorgeschrieben sind, oder eine Ausnahme davon
bezweckt wird;
I) bei Gnadengeschenken und außerordentlichen Unterstützungen,
soweit dazu bei den königlichen Staatsdienern die Gehalts-
ersparnisse und in anderen Fällen der jedem Departement
ausgesetzte extraordinäre Fonds nicht reichen, oder bestimmte
Normalsummen überschritten werden;
d) bei Ausgaben, die durch Veränderung der Administration
oder neue Anlagen verursacht werden, oder bei Aufstellung
des Etats noch nicht in Anschlag gebracht sind;
füür nicht etatsmäßige Administrationsausgaben, welche etats-
mäßig gemacht werden sollen in den Fällen, wenn
a) die königliche Genehmigung schon bei etatsmäßigen erforder-
lich sein würde;
b) oder sie auf einem Generaletat in Ansatz kommen sollen;
c) oder die erhöhte Ausgabe nicht durch erhöhte Einnahmen
gedeckt wird;
für die Ernennung der Räte bei allen Departements- und Pro-
vinzial-Landes-Kollegien, sowie aller Diener, die teils höher,
teils mit solchen in gleicher Kategorie, nicht bloß in gleichem
Range, stehen, und deren Bestallungen zu vollziehen der König
sich vorbehalten hatu);
6. für die Erteilung von Titeln, welche den Ratscharakter geben;
7.
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für größere Gnadenbewilligungen.
Weiterhin ist jeder Staatsminister und Departementschef ver-
bflichtet, dem Könige vorzulegen:
2) Vgl. über die späteren Ergänzungen dieser Bestimmung 5 90.