416 Das Verwaltungsrecht. 8 154
1. seine jährliche Hauptrechenschaft von seiner Verwaltung, und
zwar zu der Zeit, in der er die Generaletatsentwürse einreicht,
2. einen halbjährigen Hauptkassenextraklt und Abschluß seiner Ver-
waltung, der Finanzminister aber eine allmonatliche derartige
Uebersicht.
Neben den einzelnen Staatsministerien besteht noch ein be-
sonderes Ministerium des königlichen Hauses, dessen Personal=
bestand außer dem Minister mit dem des Oberstkämmereramtes
zusammenfällt. Es wurde errichtet durch eine Kabinettsordre vom
11. Januar 181926), um die bisher vom Staatskanzler verwalteten
Angelegenheiten des königlichen Hauses, die Sachen des Hofes und
der höheren Hoschargen wahrzunehmen. Nachdem diesem
Ministerium vorübergehend auch die Verwaltung der Standes
sachen und der Domänen und Forsten übertragen war, wurde
es durch die Allerhöchsten Erlasse vom 17. April und 3. Oktober
184829) wieder auf seine ursprüngliche Zuständigkeit beschränkt.
Der Allerhöchste Erlaß vom 16. August 185 420) gab ihm jedoch
die Standessachen zurück. Zum Gebiete des Ministeriums gehören
daher: a) in Konkurrenz mit dem Oberst-Kämmerer die Ange-
legenheiten der Chefs und der Mitglieder der einzelnen Hofver-
waltungen, sowie die Angelegenheiten der Provinzialerbämter, b)
ohne die Mitwirkung einer anderen Behörde die persönlichen An-
gelegenheiten des Königs und der Mitglieder des königlichen Hauses,
die Standesangelegenheiten, die Verwaltung des Kronfideikommiß
sonds, des Krontresors und des königlichen Familienfideikommisses,
sowie die obere Leitung der Verwaltung der königlichen Haus-
fideikommißgüter.
Unter dem Ministerium des königlichen Hauses stehen: 1. das
Heroldsamt, errichtet auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom
16. August 1854 zur Bearbeitung der Standes= und Adelssachen,
2. das königliche Hausarchiv, 3. die Hofkammer der königlichen
Familiengüter, welche nach der Kabinettsordre vom 30. Angust 1843
zur Verwaltung der früher dem Prinzen August gehörigen und
nach dessen Tode an die Krone zurückgefallenen Güter an die Stelle
25) GS. 1819, S. 2.
„) GS. 1848, S. 109, 260.
10) GS. 1854, S. 516.