Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

416 Das Verwaltungsrecht. 8 154 
1. seine jährliche Hauptrechenschaft von seiner Verwaltung, und 
zwar zu der Zeit, in der er die Generaletatsentwürse einreicht, 
2. einen halbjährigen Hauptkassenextraklt und Abschluß seiner Ver- 
waltung, der Finanzminister aber eine allmonatliche derartige 
Uebersicht. 
Neben den einzelnen Staatsministerien besteht noch ein be- 
sonderes Ministerium des königlichen Hauses, dessen Personal= 
bestand außer dem Minister mit dem des Oberstkämmereramtes 
zusammenfällt. Es wurde errichtet durch eine Kabinettsordre vom 
11. Januar 181926), um die bisher vom Staatskanzler verwalteten 
Angelegenheiten des königlichen Hauses, die Sachen des Hofes und 
der höheren Hoschargen wahrzunehmen. Nachdem diesem 
Ministerium vorübergehend auch die Verwaltung der Standes 
sachen und der Domänen und Forsten übertragen war, wurde 
es durch die Allerhöchsten Erlasse vom 17. April und 3. Oktober 
184829) wieder auf seine ursprüngliche Zuständigkeit beschränkt. 
Der Allerhöchste Erlaß vom 16. August 185 420) gab ihm jedoch 
die Standessachen zurück. Zum Gebiete des Ministeriums gehören 
daher: a) in Konkurrenz mit dem Oberst-Kämmerer die Ange- 
legenheiten der Chefs und der Mitglieder der einzelnen Hofver- 
waltungen, sowie die Angelegenheiten der Provinzialerbämter, b) 
ohne die Mitwirkung einer anderen Behörde die persönlichen An- 
gelegenheiten des Königs und der Mitglieder des königlichen Hauses, 
die Standesangelegenheiten, die Verwaltung des Kronfideikommiß 
sonds, des Krontresors und des königlichen Familienfideikommisses, 
sowie die obere Leitung der Verwaltung der königlichen Haus- 
fideikommißgüter. 
Unter dem Ministerium des königlichen Hauses stehen: 1. das 
Heroldsamt, errichtet auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 
16. August 1854 zur Bearbeitung der Standes= und Adelssachen, 
2. das königliche Hausarchiv, 3. die Hofkammer der königlichen 
Familiengüter, welche nach der Kabinettsordre vom 30. Angust 1843 
zur Verwaltung der früher dem Prinzen August gehörigen und 
nach dessen Tode an die Krone zurückgefallenen Güter an die Stelle 
25) GS. 1819, S. 2. 
„) GS. 1848, S. 109, 260. 
10) GS. 1854, S. 516.
	        
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