§ 135 Staatsministerium und Kabinett. 421
Ausnahme, bevor sie an den Staatsrat gelangten, desgleichen An-
ordnungen, die allgemeines Interesse betreffen oder in der be-
stehenden Verfassung etwas verändern;
2. die Verwaltungsrechenschaften der Oberpräsidenten für das
abgelaufene Jahr;
3. die Verwaltungspläne derselben für das künftige Jahr;
4. die monatlichen sogenannten Zeitungsberichte der Regie-
rungen;
5. periodische Uebersichten vom Zustande der Generalkassen;
6. die Etats der General= und Provinzialhauptkassen, soweit
sie die laufende Verwaltung betreffen#);:
7. abweichende Ansichten zwischen den einzelnen Ministern;
8. Militäreinrichtungen, insofern sie das Land angehene):
9. die Vorschläge wegen Anstellung der Oberpräsidenten, Re-
gierungspräsidenten und derjenigen der oberen Justizkollegien, der
Direktoren, der Oberforstmeister und der mit diesen gleichen Rang
habenden Beamten. Dazu sind nach der neueren Gesetzgebung
gekommen die Stellen im Oberverwaltungsgerichte, der erste
Präsident der Oberrechnungskammer, der Präsident des Ober-
landeskulturgerichtes, die Mitglieder der Ober-Examinations-
kommission für den höheren Verwaltungsdienst, auch hat das
Staatsministerium für diese Behörden die Geschäftsregulation zu
genehmigen.
10. nach der Kabinettsordre vom 15. Februar 1816°) auch
noch die allgemeinen Maßregeln und Einrichtungen der Land-
gestüte und die darin zu treffenden Veränderungen.
Weiterhin sind durch eine Reihe einzelner Gesetze dem Staats-
ministerium gewisse Aufgaben zugewiesen worden, wie nament-
lich die Mitwirkung bei Begründung der Regentschaftio), beim Er-
lasse von Verordnungen mit Gesetzeskraftu), die Erklärung des
7) Die Bestimmung wegen der Militäretats ist hinfällig geworden,
da diese jetzt Reichssache sind.
#8) Dies kann noch von praktischer Bedeutung sein, wenn der Bundes-
rar darüber zu beschließen hat, und es sich um die Instrultion der
preußischen Vertreter im Bundesrate handelt, die im übrigen durch
den Minister des Auswärtigen erfolgt.
9) GS. 1816, S. 101.
10) Vgl. § 36.
11) Vgl. 8 81.