Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

422 Das Verwaltungsrecht. – 1#5 
Belagerungszustandes und die Außerkraftsetzung gewisser Ver- 
fassungsartikelln), der Antrag auf Auflösung kommunaler Ver- 
tretungen durch den Königta), Beschluß über Zusammenlegung 
ländlicher Gemeinden und Gutsbezirke, die Entscheidung über Be- 
rufungen in Disziplinarsachen nicht richterlicher Beamten und 
und Privatdozenten), Mitwirkung bei der Staatsaufsicht über 
die Kirche. 
Endlich ist das Staatsministerium die vorgesetzte Dienst- 
behörde für die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. Es 
sind dies: a) das Zentraldirektorium der Vermessungen im 
preußischen Staate, b) der Gerichtshof zur Entscheidung der 
Kompetenzkonflikte, c) der Disziplinarhof für nichtrichterliche Be- 
amte, d) das Oberverwaltungsgericht, e) die Ansiedlungskom-- 
mission für Westpreußen und Posen, 1) das literarische Bureau 
des Staatsministeriums, g) der deutsche Reichs= und Königlich 
Preußische Staatsanzeiger, h) die Redaktion der preußischen 
Gesetzsammlung. 
Unter dem Präsidenten des Staatsministeriums stehen: a) die 
Generalordenskommission, b) die Staatsarchive und c) das Gesetz- 
sammlungsamt. 
II. Neben den einzelnen Ministerien und der Vereinigung 
der Ressortchefs zum Staatsministerium bestand nach der im An- 
fange des 19. Jahrhunderts geschaffenen Organisation das Kabinett 
als vermittelndes Organ zwischen den Zentralbehörden und dem 
Könige fort. Nach der Verordnung vom 27. Oktober 1810 wollte 
der König, soweit er nicht bei persönlicher Anwesenheit im Staats- 
rate eine Entscheidung treffe, seine Befehle aus dem Kabinette 
erteilen. In diesem sollten beständigen Vortrag haben der Staats- 
kanzler, ein Geheimer Kabinettsrat und in Militärsachen die vom 
Könige dazu bestimmten Personen. Die übrigen Minister hatten 
das Recht des selbständigen Vortrages nicht, sollten jedoch wöchent 
lich einmal in Gegenwart des Staatskanzlers dem Könige Vor- 
trag halten. Nach dem Wegfalle des Staatskanzleramtes wurden 
einige Minister zu Kabinettsministern ernannt und erhielten dat 
durch das Recht des selbständigen Vortrages. Mit Erlaß der 
12) Vgl. 8 84. 
13) Vgl. 88 103, 112, 114, 119, 123, 129. 
14) Vgl. 8 93.
	        
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