Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

g 136 Der Staatsrat. 426 
marschälle, die die Verwaltung leitenden wirklichen Staats- 
minister, der Staatssekretär, der erste Präsident der Ober- 
rechnungskammer, der Geheime Kabincettsrat, der in Militär- 
sachen den Vortrag beim Könige habende Offizier und, wenn 
sie in Berlin anwesend sind, die kommandierenden Generäle und 
die Oberpräsidenten; 
3. Staatsdienern, welchen besonderes Vertrauen des Königs 
Sitz und Stimme im Staatsrate beilegt. Derzeit können auch 
Personen, die nicht Beamte sind, ernannt werden. · 
Der Staatsrat ist die höchste beratende Behörde für den 
König, hat aber keinerlei Anteil an der Verwaltung. Zu seinem 
Wirkungskreise gehört die Beratung über 
1. alle Entwürfe zu Gesetzen und Verordnungen, über welche 
der König den Staatsrat mit seinem Gutachten vernehmen will; 
2. alle Gegenstände, welche durch schon bestehende gesetzliche 
Bestimmungen vor den Staatsrat gehöreng;: 
3. alle Sachen, welche der König in einzelnen Fällen an 
den Staatsrat verweisen solltes). 
Die Mitglieder des Staatsrates beziehen in dieser ihrer Eigen- 
schaft keine Besoldunge). 
Den Vorsitz im Staatsrate führt, sofern ihn der König nicht 
selbst übernimmt, ein vom Könige ernannter Präsident und in 
dessen Vertretung ein Vizepräsident. Sämtliche Mitglieder des 
Staatsrats bilden dessen Plenum. Es ist beschlußfähig, wenn 
außer den königlichen Prinzen wenigstens fünfzehn Mitglieder an- 
wesend sind. Im Plenum dürfen nur völlig zur Entscheidung 
vorbereitete Sachen vorkommen. Zur Vorbereitung dienen die 
(7) Abteilungen, deren Zusammensetzung der König für jedes Jahr 
bestimmt, und in denen das dem Range nach erste Mitglied den 
Vorsitz führt. Bevor die Sache an das Plenum gelangt, ist der 
von der Abteilung vorbereitete Gesetzentwurf vom Staatssekretär 
und von einem durch den Präsidenten ernannten Mitgliede der 
Justizabteilung inbezug auf seine Fassung zu prüfen, und ein 
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—— — —— —„ 
4) Solche gesetzliche Bestimmungen gibt es gegenwärtig nicht mehr. 
2) § 2 der Verordnung vom 20. März 1817 in Verbindung mit 
d 6 der Verordnung vom 6. Januar 1848. 
6f) § 6 der Verordnung vom 20. März 1817.
	        
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