36 Das Verwaltungsrecht. 8 90
Charakter hatte. Das ALR. II, 10 8 3 erfordert ebenfalls von
allen Staatsbeamten die Ableistung eines Diensteides für den König.
Art. 108 der Verfassungsurkunde hat endlich die Bestimmung ge-
troffen, daß außer den Mitgliedern beider Häuser des Landtages
auch alle Staatsbeamten dem Könige den Eid der Treue und des
Gehorsams leisten und die gewissenhafte Beobachtung der Ver-
fassung beschwören sollen. Aus politischen Gründen ist jedoch diese
Bestimmung hinsichtlich der Militärpersonen dahin eingeschränkt,
daß eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung nicht statt-
findet. Es haben somit alle Zivil= und Militärbeamten dem Könige
den Eid der Treue und des Gehorsams zu leisten, aber nur die
Zivilbeamten die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung zu be-
schwören. Die Verfassungsurkunde unterscheidet in dieser Beziehung
nicht zwischen Militärpersonen im engeren Sinne und Militär-
beamten. Alle Angehörigen des Heeres sind demnach von der
Leistung des Verfassungseides befreit. Welche Personen Angehörige
des Heeres sind, kann im einzelnen nicht zweifelhaft erscheinen, da
eine umfassende Klassifikation zur Abgrenzung der militärischen
Gerichtsbarkeit stattgefunden hat. Zum Heere gehören also die
der militärischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen. Es sind
dies die aktiven Militärpersonen einschließlich der Militärbeamten.
Dagegen werden die Zivilbeamten der Militärverwaltung, welche
dem Heere nicht in den Krieg folgen, nicht zu den Militärpersonen
gerechnet, sind also gleich allen anderen Beamten auf die Verfassung
zu vereidigenn). Zweifellos ist es, daß nur die Angehörigen des
Heeres als solche der Vereidigung auf die Verfassung nicht unter-
liegen, wohl aber Angehörige des stehenden Heeres und des Be-
urlaubtenstandes in ihrem Zivildienstverhältnissen).
—
11) Die Frage kam im Abgeordnetenhause zur Sprache am 17. Dez.
1855 — Sten. Bericht 1855/56, Bd. 1, S. 63 — und am 2. Mai 1863
— Sten. Ber. 1863, Bd. 2, S. 1007 f. —. In dem ersteren Falle
handelte es sich um die Vereidigung der Auditeure auf die Verfassung,
deren Zulässigkeit vom Kriegsminister unter Berufung auf die dem
Militärstrafgesetzbuche vom 3. April 1845 beigefügte Klassifikation be-
stritten wurde. Im Jahre 1863 wurde in Frage gestellt, welche Arten
von Militärbeamten auf die Verfassung zu vereidigen seien. Der Kriegs-
minister legte bei dieser Gelegenheit die Grundsätze der Staatsregierung
im Sinne des Textes dar.
15) Vgl. z. B. bezüglich der probeweise als Boten oder Exekutoren
bei den Zivilgerichten beschäftigten Unteroffiziere Cirk. Reskr. der Minister
der Justiz und des Krieges vom 11. Juni 1850 — JlMhl. 1850, S. 197.