§ 109 Die allgemeine Landesverwaltung der Stadt. 1956
gierungspräsident. Dasselbe gilt für sonstige Angelegenheiten der
allgemeinen Landesverwaltung, soweit nicht im einzelnen Falle
die Zuständigkeiten anderweit bestimmt sind. Nur die selbständigen
Städte in Hannover, auch soweit sie nicht Stadtkreise sind, stehen
bei Handhabung der Polizei unter Aufsicht des Regierungspräsi-
denten (§ 27 Hann. KrO.).
Die Polizeiverwaltung der Städte ist jedoch nicht notwendig
mit der städtischen Kommunalverwaltung in denselben Organen
verbunden. Vielmehr kann in den alten Provinzen nach dem
Polizeiverwaltungsgesetze vom 11. März 1850 88 2 und 31) in
Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt= oder
Kreisgericht:) befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden
von mehr als 10 000 Einwohnern die örtliche Polizeiverwaltung
durch Beschluß des Ministers des Innern besonderen Staats-
beamten übertragen werden. Auch in anderen Gemeinden ist aus
dringenden Gründen die zeitweise Einführung derselben Einrichtung
zulässig. Nach dem Gesetze vom 19. Juli 19118) kann in den
Regierungsbezirken Düsseldorf, Arnsberg und Münster der Minister
des Innern nach Anhörung des Kreisausschusses mit Zustimmung
des Provinzialrates auch in anderen Gemeinden und Gutsbezirken
die Sicherheitspolizei besonderen staatlichen Behörden oder Be-
amten übertragen. In Hannover kann die Regierung, wo besondere
Umstände es erfordern, eine eigene Polizeibehörde anordnen. Dem
Magistrate muß aber in diesem Falle dasjenige verbleiben, was
die Gewerbeverhältnisse, die Einrichtung, Verwaltung und Beauf-
sichtigung der städtischen Güter und Anstalten und der für gemein-
same städtische Zwecke bestimmten Privatanstalten zum Gegenstande
hat (6 78 H.). Für Schleswig-Holstein steht dem Minister des
Innern die Befugnis zu, in Festungen oder in Städten von mehr
als 10 000 Einwohnern die Sicherheitspolizei, insbesondere die
Verfolgung von Kriminal= und Polizeivergehen einer besonderen
Staatsbehörde oder einem besonderen Staatsbeamten zu über-
tragen, auch diese Maßregel aus dringenden Gründen zeitweise
auf andere Zweige der Ortspolizei auszudehnen und ganz oder
1) GS. 1850, S. 265.
2) Also ein kollegiales Gericht, nach der heutigen Gerichtsverfassung
würde dem ein Landgericht entsprechen, nicht dagegen ein Amtsgericht.
3) GS. 1911, S. 147.
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