Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

§ 109 Die allgemeine Landesverwaltung der Stadt. 1956 
gierungspräsident. Dasselbe gilt für sonstige Angelegenheiten der 
allgemeinen Landesverwaltung, soweit nicht im einzelnen Falle 
die Zuständigkeiten anderweit bestimmt sind. Nur die selbständigen 
Städte in Hannover, auch soweit sie nicht Stadtkreise sind, stehen 
bei Handhabung der Polizei unter Aufsicht des Regierungspräsi- 
denten (§ 27 Hann. KrO.). 
Die Polizeiverwaltung der Städte ist jedoch nicht notwendig 
mit der städtischen Kommunalverwaltung in denselben Organen 
verbunden. Vielmehr kann in den alten Provinzen nach dem 
Polizeiverwaltungsgesetze vom 11. März 1850 88 2 und 31) in 
Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt= oder 
Kreisgericht:) befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden 
von mehr als 10 000 Einwohnern die örtliche Polizeiverwaltung 
durch Beschluß des Ministers des Innern besonderen Staats- 
beamten übertragen werden. Auch in anderen Gemeinden ist aus 
dringenden Gründen die zeitweise Einführung derselben Einrichtung 
zulässig. Nach dem Gesetze vom 19. Juli 19118) kann in den 
Regierungsbezirken Düsseldorf, Arnsberg und Münster der Minister 
des Innern nach Anhörung des Kreisausschusses mit Zustimmung 
des Provinzialrates auch in anderen Gemeinden und Gutsbezirken 
die Sicherheitspolizei besonderen staatlichen Behörden oder Be- 
amten übertragen. In Hannover kann die Regierung, wo besondere 
Umstände es erfordern, eine eigene Polizeibehörde anordnen. Dem 
Magistrate muß aber in diesem Falle dasjenige verbleiben, was 
die Gewerbeverhältnisse, die Einrichtung, Verwaltung und Beauf- 
sichtigung der städtischen Güter und Anstalten und der für gemein- 
same städtische Zwecke bestimmten Privatanstalten zum Gegenstande 
hat (6 78 H.). Für Schleswig-Holstein steht dem Minister des 
Innern die Befugnis zu, in Festungen oder in Städten von mehr 
als 10 000 Einwohnern die Sicherheitspolizei, insbesondere die 
Verfolgung von Kriminal= und Polizeivergehen einer besonderen 
Staatsbehörde oder einem besonderen Staatsbeamten zu über- 
tragen, auch diese Maßregel aus dringenden Gründen zeitweise 
auf andere Zweige der Ortspolizei auszudehnen und ganz oder 
  
1) GS. 1850, S. 265. 
2) Also ein kollegiales Gericht, nach der heutigen Gerichtsverfassung 
würde dem ein Landgericht entsprechen, nicht dagegen ein Amtsgericht. 
3) GS. 1911, S. 147. 
137
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.