8 90 Begründung des Staatsbienstes. 37
Ueber das Verfahren bei Beeidigung der Beamten sind durch
Beschluß des Staatsministeriums vom 12. Februar 185016) und
hinsichtlich der neu erworbenen Landesteile durch Beschluß des
Staatsministeriums vom 31. Oktober 18671,) folgende Grundsätze
aufgestellt worden:
1. Der in Art. 108 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene
Eid ist von allen unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten mit
Ausnahme derjenigen zu leisten, welche den Eid bereits in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder einer der beiden Kammern oder infolge
ihrer Anstellung in den älteren Provinzen geleistet haben.
2. Der Diensteid soll wie bisher von dem Schwörenden voll-
ständig ausgesprochen, jedoch in dessen Formel die Versicherung
aufgenommen werden, „auch die Verfassung gewissenhaft beobachten
zu wollen'“'1s).
3. Dabei ist es jedem freigestellt, den Eidesworten am Schlusse
die seinem religiösen Bekenntnisse entsprechende Bekräftigungsformel
hinzuzufügen.
4. Ueber die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen,
welches der Beamte nach Ableistung des Eides zu unterschreiben hat.
Bei jedem Wechsel in der Person des Herrschers ist eine Er-
neuerung des Eides üblich.
Dagegen verpflichtet der Diensteid nicht für das einzelne Amt,
sondern für den Staatsdienst, wird also bei Uebertragung eines
neuen Amtes nicht erneuert. Das Beamtenverhältnis wird ledig-
lich begründet durch die Bestallung. Die Vereidigung des Beamten
ist demnach nicht ein für die Begründung des Staatsdienstes wesent-
licher Akt. Indem die Bestallung allein das besondere Pflichtver-
hältnis des Beamten herstellt, kann die Eidesleistung auch nicht
die rechtliche Grundlage der Pflichten des Beamten sein. Die Ver-
10) JMVl. 1850, S. 42; Ml. d. inn. Verw. 1850, S. 26.
17) IM l. 1867, S. 397; Ml. d. inn. Verw. 1867, S. 326.
18) Die bisherige Form des Diensteides ergab sich aus der Kabinetts-
order vom 5. November 1833 — GS. 1833, S. 291 — und in Ueber-
einstimmung damit für die neuen Landesteile aus der Verordnung vom
22. Januar 1867 — GS. 1867, S. 132 —. Für die alten Provinzen
hat demnächst die Verordnung vom 6. Mai 1867 — GS. 1867, S. 715
— die Form des Diensteides, wie er sich aus der Kabinettsorder vom
5. November 1833 und dem Beschlusse des Staatsministeriums vom
12. Februar 1850 ergibt, festgesetzt. «