Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 90 Begründung des Staatsbienstes. 37 
Ueber das Verfahren bei Beeidigung der Beamten sind durch 
Beschluß des Staatsministeriums vom 12. Februar 185016) und 
hinsichtlich der neu erworbenen Landesteile durch Beschluß des 
Staatsministeriums vom 31. Oktober 18671,) folgende Grundsätze 
aufgestellt worden: 
1. Der in Art. 108 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene 
Eid ist von allen unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten mit 
Ausnahme derjenigen zu leisten, welche den Eid bereits in ihrer 
Eigenschaft als Mitglieder einer der beiden Kammern oder infolge 
ihrer Anstellung in den älteren Provinzen geleistet haben. 
2. Der Diensteid soll wie bisher von dem Schwörenden voll- 
ständig ausgesprochen, jedoch in dessen Formel die Versicherung 
aufgenommen werden, „auch die Verfassung gewissenhaft beobachten 
zu wollen'“'1s). 
3. Dabei ist es jedem freigestellt, den Eidesworten am Schlusse 
die seinem religiösen Bekenntnisse entsprechende Bekräftigungsformel 
hinzuzufügen. 
4. Ueber die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches der Beamte nach Ableistung des Eides zu unterschreiben hat. 
Bei jedem Wechsel in der Person des Herrschers ist eine Er- 
neuerung des Eides üblich. 
Dagegen verpflichtet der Diensteid nicht für das einzelne Amt, 
sondern für den Staatsdienst, wird also bei Uebertragung eines 
neuen Amtes nicht erneuert. Das Beamtenverhältnis wird ledig- 
lich begründet durch die Bestallung. Die Vereidigung des Beamten 
ist demnach nicht ein für die Begründung des Staatsdienstes wesent- 
licher Akt. Indem die Bestallung allein das besondere Pflichtver- 
hältnis des Beamten herstellt, kann die Eidesleistung auch nicht 
die rechtliche Grundlage der Pflichten des Beamten sein. Die Ver- 
  
10) JMVl. 1850, S. 42; Ml. d. inn. Verw. 1850, S. 26. 
17) IM l. 1867, S. 397; Ml. d. inn. Verw. 1867, S. 326. 
18) Die bisherige Form des Diensteides ergab sich aus der Kabinetts- 
order vom 5. November 1833 — GS. 1833, S. 291 — und in Ueber- 
einstimmung damit für die neuen Landesteile aus der Verordnung vom 
22. Januar 1867 — GS. 1867, S. 132 —. Für die alten Provinzen 
hat demnächst die Verordnung vom 6. Mai 1867 — GS. 1867, S. 715 
— die Form des Diensteides, wie er sich aus der Kabinettsorder vom 
5. November 1833 und dem Beschlusse des Staatsministeriums vom 
12. Februar 1850 ergibt, festgesetzt. «
	        
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