§ 138 Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 447
gewiesen, daß es weder subjektive Rechte der Staatsangehörigen
acgen den Staat, noch subjektive Rechte ohne Beziehung zu anderen
Personen geben kann. Aus dem Verwaltungsrechte ergibt sich
daber nicht wie aus dem Privatrechte für jede Person, welche
durch eine Rechtsnorm getroffen wird, ein subjektives Recht. Wohl
kann sich ein solches Bercchtigungs= und Verpflichtungsverhältnes
zwischen verschiedenen Rechtssubjekten sekundär auch aus den Ver-
waltungsrechtsnormen ergeben. Indem der Staat die Verpflichtung
ciner Personenmehrheit zu ihm regelt, können hieraus auch unter
diesen Personen Rechtsverhältnisse hervorgehen, dic, auf einer
Norm des öffentlichen Rechts beruhend, lediglich öffentlichrechtlicher
Natur sindio). Es ist aber jedenfalls dem Verwaltungsrechte nicht
wesentlich, daß aus ihm subjektive Rechte erwachsen. Der Ver-
waltungsprozeß kann daher auch nicht wie der Zivilprozeß die
gleichzeitige Verwirklichung der Rechtsnorm und des aus ihr her-
geleiteten subjektiven Rechtes, sondern nur die Verwirklichung des
objektiven Rechtes zum Gegenstande haben, und es ist bloß ein
das Wesen der Sache nicht berührender Zufall, wenn der Ver-
waltungsprozeß gleichzeitig ein subjektives Recht verwirklicht,
während dies beim Zivilprozesse eine innere Notwendigkeit ist.
Allerdings könnte eine Gesetzgebung den Verwaltungsprozeß auf
die Verfolgung subjektiver öffentlichen Rechte der Staatsangehörigen
oder kommunaler Verbände unter einander beschränkenunn. Dann
würde allerdings der Verwaltungsprozeß sich seinem inneren Wesen
nach dem Zivilprozesse bedeutend nähern. Die preußjsche Gesetz-
gebung steht aber jedenfalls nicht auf diesem Standpunkte.
Das Strafrecht andererseits umfaßt nicht wie das Privat-
recht subjektive Rechte der einzelnen gegeneinander, sondern gleich
dem Staatsrechte objektive Rechtsnormen, aus denen sich nur bis-
weilen und unter gewissen Voraussetzungen subjektive Berechti-
gungen, wie z. B. der Anspruch auf Buße, ergeben. Der Straf-
10) Beispielsweise ist hier zu erinnern an die Rechte des einzelnen
degenüber einem Kommunalverbande oder einem Schul-, Wege-, Armen-
verbande und an die Rechtsverhältnisse dieser Verbände unter einander.
11) Dies ist in Bayern verschiedentlich versucht und in Württembera
durchgeführt worden, und aus letzterer Tatsache erklärt es sich wohl.
daß der Württemberger v. Sarwey allgemein die Verwaltungsgerichts-
barkeit als die Verfolgung subjektiver öffentlichen Rechte auffaßt.