8 139 Die Verwaltungsgerichte. 453
das Richteramt, zur anderen Hälfte für den höheren Verwaltungs
dienst befähigt sein. Sie werden auf Vorschlag des Staats
ministeriums vom Könige auf Lebenszeit ernannt und können
ein besoldetes Nebenamt nur in den Fällen bekleiden, in denen
das Gesetz die Uebertragung eines solchen Amtes an etatsmäßig
angestellte Richter gestattet. Als Nebenamt darf die Stelle eines
Mitgliedes des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr verliehen
werden (§§ 17—19, 88 des Verwaltungsgerichtsgesetzes).
Das Disziplinarverfahren ist durch das Verwaltungsgerichts-
gesetz unmittelbar geregelt, die sonstigen Disziplinargesetze finden
auf die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts keine Anwendung.
Die Entlassung im Disziplinarwege beschränkt sich gesetzlich auf
die Fälle einer Strafverurteilung. Ist ein Mitglied zu einer
Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheits-
strafe von längerer als einjähriger Dauer rechtskräftig verurteilt,
so kann es durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts seines
Amtes und seines Gehaltes für verlustig erklärt werden. Ab-
gesehen hiervon ist ein Disziplinarverfahren, insbesondere ein
solches wegen Verletzung der Amtspflichten und wegen unwürdigen
Verhaltens außerhalb des Amtes ausgeschlossen.
Außerdem ist eine vorläufige Enthebung vom Amte zulässig,
welche das Recht auf den Genuß des Gehaltes nicht berührt.
Sie kann durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichtes aus-
gesprochen werden gegen ein Mitglied, gegen welches wegen eines
Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, und
tritt von Rechts wegen ein bei einem Mitgliede, gegen welches
die Untersuchungshaft verhängt ist, während deren Dauer.
Mitglieder, die durch ein körperliches Gebrechen oder durch
Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung
ihrer Amtspflichten dauernd unfähig werden, sind gegen Ge-
währung eines Ruhegehaltes in den Ruhestand zu versetzen. Wird
die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt, obgleich ihre
Voraussetzungen vorliegen, so hat der Präsident an das Mitglied
die Aufforderung zur Stellung des Antrages binnen einer be-
stimmten Frist zu erlassen. Für den Fall, daß dieser Aufforderung
nicht Folge geleistet wird, spricht das Plenum des Oberverwaltungs
gerichts die Versetzung in den Ruhestand aus.
In dem Disziplinarverfahren und in dem Verfahren be-