Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 139 Die Verwaltungsgerichte. 453 
das Richteramt, zur anderen Hälfte für den höheren Verwaltungs 
dienst befähigt sein. Sie werden auf Vorschlag des Staats 
ministeriums vom Könige auf Lebenszeit ernannt und können 
ein besoldetes Nebenamt nur in den Fällen bekleiden, in denen 
das Gesetz die Uebertragung eines solchen Amtes an etatsmäßig 
angestellte Richter gestattet. Als Nebenamt darf die Stelle eines 
Mitgliedes des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr verliehen 
werden (§§ 17—19, 88 des Verwaltungsgerichtsgesetzes). 
Das Disziplinarverfahren ist durch das Verwaltungsgerichts- 
gesetz unmittelbar geregelt, die sonstigen Disziplinargesetze finden 
auf die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts keine Anwendung. 
Die Entlassung im Disziplinarwege beschränkt sich gesetzlich auf 
die Fälle einer Strafverurteilung. Ist ein Mitglied zu einer 
Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheits- 
strafe von längerer als einjähriger Dauer rechtskräftig verurteilt, 
so kann es durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts seines 
Amtes und seines Gehaltes für verlustig erklärt werden. Ab- 
gesehen hiervon ist ein Disziplinarverfahren, insbesondere ein 
solches wegen Verletzung der Amtspflichten und wegen unwürdigen 
Verhaltens außerhalb des Amtes ausgeschlossen. 
Außerdem ist eine vorläufige Enthebung vom Amte zulässig, 
welche das Recht auf den Genuß des Gehaltes nicht berührt. 
Sie kann durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichtes aus- 
gesprochen werden gegen ein Mitglied, gegen welches wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, und 
tritt von Rechts wegen ein bei einem Mitgliede, gegen welches 
die Untersuchungshaft verhängt ist, während deren Dauer. 
Mitglieder, die durch ein körperliches Gebrechen oder durch 
Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung 
ihrer Amtspflichten dauernd unfähig werden, sind gegen Ge- 
währung eines Ruhegehaltes in den Ruhestand zu versetzen. Wird 
die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt, obgleich ihre 
Voraussetzungen vorliegen, so hat der Präsident an das Mitglied 
die Aufforderung zur Stellung des Antrages binnen einer be- 
stimmten Frist zu erlassen. Für den Fall, daß dieser Aufforderung 
nicht Folge geleistet wird, spricht das Plenum des Oberverwaltungs 
gerichts die Versetzung in den Ruhestand aus. 
In dem Disziplinarverfahren und in dem Verfahren be-
	        
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