450 Das Verwaltungsrecht. § 133
Mitglieder anwesend sein müssen, ist in der betreffenden Sache
bindend. Soweit noch eine mündliche Verhandlung erforderlich
ist, erfolgt sie vor dem erkennenden Senate (§ 29 Abs. 2 a. a.
O., Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1888 GS.
1888, S. 226 )x).
Im übrigen ist die Regelung des Geschäftsganges und die
Verteilung der Geschäfte unter die Senate einem Regulative vor
behalten, welches das Plenum des Oberverwaltungsgerichts zu
entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen
hat (8 30 a. a. O.).).
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestimmt
sich nach verschiedenen Grundsätzen. Es besteht ein dreifacher Ge-
richtsstand, der der belegenen Sache, der des Wohnsitzes und
der außerordentliche Gerichtsstand, entsprechend dem Forum rei
Sitäe, forum domicili und forum extraordinarium des Zivil
prozesses. Alle drei Gerichtsstände sind aber ausschließliche, so
daß dem Kläger niemals die Wahl zwischen verschiedenen Gerichts
ständen des Beklagten zusteht, sondern dieser ein für allemal
durch Gesetz bestimmt ist.
In Angelegenheiten, welche sich auf Grundstücke beziehen, ist
ausschließlich die Behörde der belegenen Sache zuständig.
In allen sonstigen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörde
desjenigen Bezirks begründet, in welchem die Person wohnt, oder
die Korporation oder öffentliche Behörde ihren Sitz hat, welche
im Verwaltungsstreitverfahren in Anspruch genommen wird. Wenn
eine Korporation oder öffentlichen Behörde ihren Sitz außerhalb
ihres räumlichen Bezirks hats), so ist dicjenige Behörde zuständig,
welcher dieser Bezirk angehört. Für den Kommunalverband der
Provinz Brandenburg, dessen Bezirk sich über das Gebiet zweier
Bezirksausschüsse erstreckt, während Berlin den Sitz der Ver
6) Ueber die Führung der Präjudizienbücher beim O#. vgl. 6 v7
des Negulativs vom 30. Januar/2. April 1878.
7) Vgl. Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Oberverwaltung“
gerichte vom 22. Februar 1892 — Ml. der inn. Verw. 1892, S. 133—
nebst Nachtrag vom 15. Mai 1893 — a. a. O. 1893, S. 1234
lediglich den inneren Geschäftsgang der Behörde regelnd.
8) Wie z. B. die Kreisverwaltungen von Teltow und Niederbarnim,
die ihren Sitz in Berlin haben.