458 Das Verwaltungsrecht. § 139.
wären, so bliebe diese selbst unberührt. Es hätten statt der be-
hinderten Mitglieder deren Vertreter einzutreten, aber es wäre
immer dieselbe Behörde, welche die Entscheidung fällte. Anders
im Verwaltungsprozesse. In diesem kann die Behörde als solche
interessiert sein. Es ergibt sich diese eigentümliche Tatsache aus.
der Organisation der Verwaltungsgerichte. Diese sind nicht aus-
schließlich für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt, sondern
in den untersten Instanzen gleichzeitig Verwaltungsbeschluß
behörden, die Kreisausschüsse auch gleichzeitig Verwaltungs-
behörden einer kommunalen Korporation. Die Tätigkeit in Ver-
waltungsbeschlußsachen ist nicht geeignet, die Behörde als solche
interessiert zu machen. Die Bezirksausschüsse kommen daher an
dieser Stelle nicht weiter in Betracht. Wohl aber kann die Stel
lung in der Kommunalverwaltung einem Verwaltungsgerichte ein
Interesse am Ausgange des Verwaltungsprozesses, an dem ihr
Kommunalverband beteiligt ist, verleihen, und dieses Interesse
erscheint mit seiner unabhängigen richterlichen Stellung unver-
cinbar. Wollte man hier die Mitglieder des Kreisausschusses durch
ihre Vertreter ersetzen, so würden diese immer wieder aus der
beteiligten Korporation hervorgehen, also ebenfalls interessiert sein.
Der Stadtausschuß ist zwar nicht mit der Kommunalverwaltung
befaßt, sondern nur eine Behörde der allgemeinen Landesver:
waltung. Seine Mitglieder sind aber gleichzeitig Gemeinde
glieder. Auch hier ist es also möglich, daß die Behörde als solche
ein Interesse am Ausgange des Prozesses hat. Es ist daher ein
außerordentlicher Gerichtsstand notwendig. Ist bei einer Ange
legenheit, welche zur Zuständigkeit des Kreis= oder Stadtaus
schusses gehört, die betreffende Kreiskorporation oder Stadt
gemeinde als solche beteiligt, so wird von dem Bezirksausschusse
und, wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, von dem Oberverwaltungs
gerichte ein anderer Kreis= oder Stadtausschuß mit der Ent
scheidung beauftragt (6 59 L.).
Auf einen dritten Fall des außerordentlichen Gerichtsstandes
ist unten im Zusammenhange mit der Ablehnung der Gerichts-
personen zurückzukommen.
Was die Ausschließung oder Ablehnung der Gerichtspersonen
anbetrifft, so finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
(58 41, 42, 49) entsprechende Anwendung. Aus der innerhalb