Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

458 Das Verwaltungsrecht. § 139. 
wären, so bliebe diese selbst unberührt. Es hätten statt der be- 
hinderten Mitglieder deren Vertreter einzutreten, aber es wäre 
immer dieselbe Behörde, welche die Entscheidung fällte. Anders 
im Verwaltungsprozesse. In diesem kann die Behörde als solche 
interessiert sein. Es ergibt sich diese eigentümliche Tatsache aus. 
der Organisation der Verwaltungsgerichte. Diese sind nicht aus- 
schließlich für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt, sondern 
in den untersten Instanzen gleichzeitig Verwaltungsbeschluß 
behörden, die Kreisausschüsse auch gleichzeitig Verwaltungs- 
behörden einer kommunalen Korporation. Die Tätigkeit in Ver- 
waltungsbeschlußsachen ist nicht geeignet, die Behörde als solche 
interessiert zu machen. Die Bezirksausschüsse kommen daher an 
dieser Stelle nicht weiter in Betracht. Wohl aber kann die Stel 
lung in der Kommunalverwaltung einem Verwaltungsgerichte ein 
Interesse am Ausgange des Verwaltungsprozesses, an dem ihr 
Kommunalverband beteiligt ist, verleihen, und dieses Interesse 
erscheint mit seiner unabhängigen richterlichen Stellung unver- 
cinbar. Wollte man hier die Mitglieder des Kreisausschusses durch 
ihre Vertreter ersetzen, so würden diese immer wieder aus der 
beteiligten Korporation hervorgehen, also ebenfalls interessiert sein. 
Der Stadtausschuß ist zwar nicht mit der Kommunalverwaltung 
befaßt, sondern nur eine Behörde der allgemeinen Landesver: 
waltung. Seine Mitglieder sind aber gleichzeitig Gemeinde 
glieder. Auch hier ist es also möglich, daß die Behörde als solche 
ein Interesse am Ausgange des Prozesses hat. Es ist daher ein 
außerordentlicher Gerichtsstand notwendig. Ist bei einer Ange 
legenheit, welche zur Zuständigkeit des Kreis= oder Stadtaus 
schusses gehört, die betreffende Kreiskorporation oder Stadt 
gemeinde als solche beteiligt, so wird von dem Bezirksausschusse 
und, wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, von dem Oberverwaltungs 
gerichte ein anderer Kreis= oder Stadtausschuß mit der Ent 
scheidung beauftragt (6 59 L.). 
Auf einen dritten Fall des außerordentlichen Gerichtsstandes 
ist unten im Zusammenhange mit der Ablehnung der Gerichts- 
personen zurückzukommen. 
Was die Ausschließung oder Ablehnung der Gerichtspersonen 
anbetrifft, so finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung 
(58 41, 42, 49) entsprechende Anwendung. Aus der innerhalb
	        
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