8 140 Das Verfahren in erster Instanz. 459
seiner Zuständigkeit geübten amtlichen Tätigkeit des Landrats oder
des Regierungspräsidenten darf aber kein Grund zu deren Ab-
lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit entnommen werden.
Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, welchem
der Abgelehnte angehört, und wenn der Vorsitzende eines Kreis-,
Stadt= oder Bezirksausschusses abgelehnt werden soll, das nächst
höhere Gericht. Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für be-
gründet erklärt wird, ist endgiltig. Wird das Gesuch für unbe-
gründet erklärt, so steht der damit zurückgewiesenen Partei inner-
halb zweier Wochen die Beschwerde an das im Instanzenzuge zu-
nächst höherc Gericht zu, welches endgiltig entscheidet. Die Be-
schwerde ist natürlich ausgeschlossen, wenn, wie bei Ablehnung
des Vorsitzenden eines Bezirksausschusses, das Oberverwaltungs-
gericht schon in erster Instanz über das Ablehnungsgesuch zu
entscheiden hat. Die Verhandlung über die Ablehnung erfolgt
in nicht öffentlicher Sitzung.
Das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht entscheidet
endgiltig und bestimmt als außerordentlichen Gerichtsstand das.
zuständige Gericht, wenn dasjenige Gericht, dem das ausge-
schlossene oder abgelehnte Mitglied angehört, durch dessen Aus-
scheiden beschlußunfähig wird (88 61, 62 LV.).
In der Sache selbst kann von dem mit ihr befaßten Ge-
richte eine Entscheidung erst dann getroffen werden, wenn das
Ablehnungsgesuch entweder durch das Gericht selbst oder durch
das Beschwerdegericht endgiltig erledigt ist.
§ 140. Das Verfahren in erster Instanz.
I. Die Veranlassung und den rechtlichen Ausgangspunkt des
Verwaltungsstreitverfahrens bildet regelmäßig die tatsächliche An-
ordnung einer Behörde zur Vollziehung verwaltungsrechtlicher
Normen, welche der von der Anordnung Betroffene für rechts-
-*. hältt). Das Landesverwaltungsgesetz stellt daher an die
Eite seiner Bestimmungen über das Verfahren den Satz: „das
Gesetz bestimmt, in welcher Weise Verfügungen (Bescheide, Be-
schlüsse) in Verwaltungssachen angefochten werden können“ und
L als Anfechtungsmittel außer der Beschwerde, auf die im
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