460 Das Verwaltungsrecht. 8 140
folgenden Kapitel zurückzukommen ist, das Verwaltungsstreit
verfahren (8 50 a. a. O.). Die Frist zur Erhebung der Klage
beträgt zwei Wochen von Zustellung der angefochtenen Verfügung
an (§ 51 a. a. O.).
Diese Frist ist wie alle übrigen Fristen im Verwaltungsstreit
verfahren eine Notfrist, so daß mit Ablauf der Frist die Vor
nahme der betreffenden Rechtshandlung ausgeschlossen ist, und
beginnt, sofern die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen, mit
der Zustellung der anzufechtenden Anordnung. Für die Berechnung
der Fristen sind die bürgerlichen Prozeßgesetzees) maßgebend
(§ 52 a. a. O.).
Bei einer unverschuldeten Fristversäumnis kann die Wieder
einsetzung in den vorigen Stand erfolgen. Diese kann beantragen,
wer durch Naturereignisse oder andere unabweisbare Zufälle ver
hindert worden ist, die gesetzlich für die Anstellung der Klage
oder den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs
streitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Als unab-
wendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von
einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt
hat. Ueber den Antrag entscheidet das Gericht, dem die Ent-
scheidung über die versäumte Streithandlung zusteht. Die ver-
säumte Streithandlung ist unter Anführung der Tatsachen, mittels
deren der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll,
sowie der Beweismittel innerhalb zweier Wochen nachzuholen. Der
Lauf dieser Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, mit welchem
das Hindernis gehoben ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem
Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung
der versäumten Streithandlung und der Antrag auf Wieder
einsetzung nicht mehr statt. Die durch Erörterung des Antrags
auf Wiedereinsetzung entstehenden baren Auslagen trägt in allen
Fällen der Antragsteller (§ 112 a. a. O.).
Die Zustellungen sind nicht wie im Zivilprozesse Partei
handlungen, sondern erfolgen unter Leitung der richterlichen
Verfügung entweder durch die Post oder durch besondere Voll
ziehungsbeamte. Im übrigen ist das Zustellungswesen im An
schlusse an die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung durch das
„2) 3#O. 8§ 221.—223.