Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

460 Das Verwaltungsrecht. 8 140 
folgenden Kapitel zurückzukommen ist, das Verwaltungsstreit 
verfahren (8 50 a. a. O.). Die Frist zur Erhebung der Klage 
beträgt zwei Wochen von Zustellung der angefochtenen Verfügung 
an (§ 51 a. a. O.). 
Diese Frist ist wie alle übrigen Fristen im Verwaltungsstreit 
verfahren eine Notfrist, so daß mit Ablauf der Frist die Vor 
nahme der betreffenden Rechtshandlung ausgeschlossen ist, und 
beginnt, sofern die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen, mit 
der Zustellung der anzufechtenden Anordnung. Für die Berechnung 
der Fristen sind die bürgerlichen Prozeßgesetzees) maßgebend 
(§ 52 a. a. O.). 
Bei einer unverschuldeten Fristversäumnis kann die Wieder 
einsetzung in den vorigen Stand erfolgen. Diese kann beantragen, 
wer durch Naturereignisse oder andere unabweisbare Zufälle ver 
hindert worden ist, die gesetzlich für die Anstellung der Klage 
oder den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs 
streitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Als unab- 
wendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von 
einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt 
hat. Ueber den Antrag entscheidet das Gericht, dem die Ent- 
scheidung über die versäumte Streithandlung zusteht. Die ver- 
säumte Streithandlung ist unter Anführung der Tatsachen, mittels 
deren der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, 
sowie der Beweismittel innerhalb zweier Wochen nachzuholen. Der 
Lauf dieser Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, mit welchem 
das Hindernis gehoben ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem 
Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung 
der versäumten Streithandlung und der Antrag auf Wieder 
einsetzung nicht mehr statt. Die durch Erörterung des Antrags 
auf Wiedereinsetzung entstehenden baren Auslagen trägt in allen 
Fällen der Antragsteller (§ 112 a. a. O.). 
Die Zustellungen sind nicht wie im Zivilprozesse Partei 
handlungen, sondern erfolgen unter Leitung der richterlichen 
Verfügung entweder durch die Post oder durch besondere Voll 
ziehungsbeamte. Im übrigen ist das Zustellungswesen im An 
schlusse an die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung durch das 
„2) 3#O. 8§ 221.—223.
	        
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