8 140 Das Verfahren in erster Instanz. 4061
Regulativ des Oberverwaltungsgerichts, auf das die Regulative
für die Kreis= und Bezirksausschüsse lediglich Bezug nehmen, in
erschöpfender Weise geregelt.
Das Verwaltungsstreitverfahren beginnt mit der Erhebung
der Klage. Sie ist bei dem zuständigen Gerichte schriftlich ein-
zureichen. Außerdem kann die Klage beim Kreisausschusse zu
Protokoll erklärt werden. Da die Erklärung zu Protokoll der
schriftlichen Einreichung bei dem zuständigen Gerichte gleich-
gestellt wird, so ist anzunehmen, daß, sofern der betreffende Kreis-
ausschuß nicht selbst zuständig ist, er und nicht die Partei für
die Beförderung der Klage an das zuständige Gericht Sorge tragen
muß. In der Klage ist ein bestimmter Antrag zu stellen, und
sind die Person des Beklagten, der Gegenstand des Anspruchs,
sowie die den Antrag begründenden Tatsachen genau zu bezeichnen.
Wenn es das Gesetz auch nicht ausdrücklich erfordert, so ist es
doch selbstverständlich, daß sich aus der Klage auch die Person
des Klägers ergeben muß (§ 63 LVG.). Inhaltlich muß also die
Klage gleich derjenigen im Zivilprozesse enthalten den Gegenstand
des Anspruchs, also den Rechtsgrund, ferner die den Antrag be-
gründenden Tatsachen, also den historischen Grund, und endlich
drittens als Schlußfolgerung aus den beiden Obersätzen einen
bestimmten Antrag, das Petitum.
II. Für das weitere Verfahren spricht nun das Gesetz nicht
ausdrücklich aus, ob die Verhandlungsmaxime des Zivilprozesses
oder die Untersuchungsmaxime des Strafprozesses maßgebend sein
soll. Der allgemeine Grundsatz ist also aus den Einzelbestimmungen
über das Verfahren abzuleiten. Für die Verhandlungsmaxime
könnte man geltend machen, daß das Gericht nur auf Antrag
in Tätigkeit tritt. Allein dies ist auch in der Regel der Fall beim
Strafprozesse. Die Verhandlungsmaxime wird aber hier vollständig
dadurch aufgewogen, daß eine besondere Anklagebehörde grund-
sätzlich jede Rechtsverletzung der gerichtlichen Entscheidung unter-
breiten muß. Beim Verwaltungsprozesse besteht nun eine der
Staatsanwaltschaft ähnliche Einrichtung in der Regel nicht. Man
hat angenommen, daß durchgängig jeder von einer vermeintlich
rechtswidrigen Anordnung Betroffene den Schutz der Verwaltungs-
gerichte anrufen werde. Nur in einzelnen Fällen besteht eine
Verpflichtung staatlicher Behörden zur Erhebung der Klage. Die