Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 91 Die Amtskaution und das Defeltenverfahren. 39 
den Staatsdienst überhaupt, wohl aber als eine solche für die 
Uebertragung der besonderen Amtstätigkeit des Kassenbeamten. Die 
Verpflichtung zur Kautionsleistung ist öffentlichrechtlich, der Inhalt 
des Rechtsverhältnisses privatrechtlich, indem sie ein Pfand für etwa 
künftig entstandenen Schaden bildet. 
Durch Gesetz vom 2. März 1898:) wurde aber die 
Kautionspflicht der Beamten grundsätzlich beseitigt mit Aus- 
nahme der 1. Gerichtsvollzieher, 2. Hypothekenbewahrer im 
Gebiete des rheinischen Rechtes, jedoch mit der Maßgabe, daß durch 
Beschluß des Staatsministeriums statt der nach dem Gesetze vom 
25. März 1873 angeordneten Art der Kautionsbestellung eine 
andere Art der Sicherheitsleistung, insbesondere die Uebernahme 
einer Gesamthaftung durch eine Vereinigung von Beamten zu- 
gelassen werden kann. Da mit Einrichtung des Grundbuches im 
Gebiete des rheinischen Rechtes die Hypothekenbewahrer fortfallen, 
bleiben als kautionspflichtige unmittelbare Staatsbeamte nur die 
Gerichtsvollzieher übrig. Dagegen bleibt es Gemeinden und anderen 
öffentlichen Verbänden unbenommen, von ihren Beamten auch 
weiter Kaution zu erfordern. Für die Gerichtsvollzieher gilt weiter 
die abschließende Regelung, welche das Kautionsrecht durch das 
Gesetz vom 25. März 1873 betreffend die Kautionen der Staats- 
beamten erfahren hattes). 
Die Bestimmung der Höhe der Kautionen je nach der 
Verschiedenheit der Aemter war königlichen Ausführungsver- 
ordnungen vorbehalten (8 3 a. a. O.). Die Bestellung der 
Kaution liegt den Beamten selbst ob, doch ist auch eine solche durch 
andere Personen zulässig, wenn diese dem Staate die gesetzlichen 
Rechte an der Amtskaution einräumen (8 4 a. a. O.). Die Hinter- 
legung der Kaution ist also eine gesetzliche Dienstverpflichtung der- 
jenigen Beamten, denen gewisse Aemter übertragen werden sollen. 
Nach der Verordnung vom 11. Februar 1832 war jede Amts- 
kaution bar in Silbergeld zu hinterlegen. Das Gesetz vom 21. Mai 
1860 wegen anderweiter Einrichtung des Amts= und Zeitungs- 
kautionswesens hatte jedoch in dieser Beziehung die Aenderung 
getroffen, daß alle dem Staate zu bestellenden Kautionen in in- 
ländischen Staatspapieren nach dem Nennwerte zu erlegen seien, 
2) 6S. 1898, S. 19. 
8) GS. 1873, S. 125. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.