§ 91 Die Amtskaution und das Defeltenverfahren. 39
den Staatsdienst überhaupt, wohl aber als eine solche für die
Uebertragung der besonderen Amtstätigkeit des Kassenbeamten. Die
Verpflichtung zur Kautionsleistung ist öffentlichrechtlich, der Inhalt
des Rechtsverhältnisses privatrechtlich, indem sie ein Pfand für etwa
künftig entstandenen Schaden bildet.
Durch Gesetz vom 2. März 1898:) wurde aber die
Kautionspflicht der Beamten grundsätzlich beseitigt mit Aus-
nahme der 1. Gerichtsvollzieher, 2. Hypothekenbewahrer im
Gebiete des rheinischen Rechtes, jedoch mit der Maßgabe, daß durch
Beschluß des Staatsministeriums statt der nach dem Gesetze vom
25. März 1873 angeordneten Art der Kautionsbestellung eine
andere Art der Sicherheitsleistung, insbesondere die Uebernahme
einer Gesamthaftung durch eine Vereinigung von Beamten zu-
gelassen werden kann. Da mit Einrichtung des Grundbuches im
Gebiete des rheinischen Rechtes die Hypothekenbewahrer fortfallen,
bleiben als kautionspflichtige unmittelbare Staatsbeamte nur die
Gerichtsvollzieher übrig. Dagegen bleibt es Gemeinden und anderen
öffentlichen Verbänden unbenommen, von ihren Beamten auch
weiter Kaution zu erfordern. Für die Gerichtsvollzieher gilt weiter
die abschließende Regelung, welche das Kautionsrecht durch das
Gesetz vom 25. März 1873 betreffend die Kautionen der Staats-
beamten erfahren hattes).
Die Bestimmung der Höhe der Kautionen je nach der
Verschiedenheit der Aemter war königlichen Ausführungsver-
ordnungen vorbehalten (8 3 a. a. O.). Die Bestellung der
Kaution liegt den Beamten selbst ob, doch ist auch eine solche durch
andere Personen zulässig, wenn diese dem Staate die gesetzlichen
Rechte an der Amtskaution einräumen (8 4 a. a. O.). Die Hinter-
legung der Kaution ist also eine gesetzliche Dienstverpflichtung der-
jenigen Beamten, denen gewisse Aemter übertragen werden sollen.
Nach der Verordnung vom 11. Februar 1832 war jede Amts-
kaution bar in Silbergeld zu hinterlegen. Das Gesetz vom 21. Mai
1860 wegen anderweiter Einrichtung des Amts= und Zeitungs-
kautionswesens hatte jedoch in dieser Beziehung die Aenderung
getroffen, daß alle dem Staate zu bestellenden Kautionen in in-
ländischen Staatspapieren nach dem Nennwerte zu erlegen seien,
2) 6S. 1898, S. 19.
8) GS. 1873, S. 125.