Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 140 Das Verfahren in erster Instanz. 463 
daß die Entscheidung ausschließlich auf Grund der mündlichen 
Verhandlung gefällt würde. Die mündliche Verhandlung kann 
unter Umständen ganz fortfallen. Aber auch soweit sie statt- 
findet, dient sie nur zur Ergänzung oder Berichtigung der schrift- 
lichen Anführungen und letztere bilden neben dem mündlichen 
Vorbringen die Grundlage des Urteils. Es findet also wie im 
früheren preußischen Zivilprozesse eine Verbindung von Schrift- 
lichkeit und Mündlichkeit statt. 
Die Parteien des Verwaltungsstreitverfahrens"!) sind, da es 
sich nicht um entgegenstehende subjektive Rechte und Pflichten 
handeln muß, auch nicht notwendig materielle Parteien, die 
sich als vermeintliche Träger solcher Rechte und Pflichten, 
sondern grundsätzlich nur Formalparteien, die sich als Ver- 
treter widerstreitender Interessen gegenüberstehens). Die Pro- 
zeßfähigkeit von Privatpersonen setzt dabei zum mindesten die 
privatrechtliche Handlungsfähigkeit oder deren Ergänzung durch 
den gesetzlichen Vertreter voraus. Auf Seite der Staatsgewalt 
ist es die Behörde, die als Partei einer Rechtskontrolle unter- 
worfen wird. 
III. Die Klage kann sofort zweifellos erscheinen, dann ist 
ihre Erledigung durch Bescheid ohne mündliche Verhandlung statt- 
4) Vol. Eccius, Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren des 
preußischen Rechts in Hartmanns Ztschr. für Gesetzgebung und Praxis 
Bd. 3 (1877), S. 233 f.; Popitz, Der Parteibegriff im preußischen 
Verwaltungsstreitverfahren, VBerlin 1907. «- 
s)WenndaöOVG.indcrEntsch.vom13.0ktober1877——Bd.3, 
S. 10 — ausspricht, die Interessen des einzelnen hätten auf rechtlichen 
Schutz im Verwaltungsstreitverfahren nur insoweit Anspruch, als das Wesetz 
ihnen solchen zugestehe, sie als subjektive Rechte anerkenne, so verbindet 
es mit dem subjeltiven Rechte nur den Begriff des rechtlich geschützten 
Interesses, behauptet aber nicht, daß die Parteien Träger subjektiver 
Rechte im Sinne einer Bindung der Gegenpartei seien. Vgl. auch Entsch. 
vom 26. Januar 1878, Bd. 3, S. 214; 14. Dezember 1878, Bd. 4, 
S. 393; 17. Dezember 1881, Bd. 9, S. 400. Da es grundsätzlich keine 
materiellen Parteien gibt, ist auch eine Feststellungsklage im Verwaltungs- 
streitverfahren ausgeschlossen. Anderer Ansicht Vossen, Die Fest- 
stellungsllage im Verwaltungsprozesse im Archiv für öffentliches Recht 
Bd. 24 (1909), S. 202 ff. gegen das O. Entsch. Bd. 33, S. 401, 
Bd. 43, S. 364, das die Feststellungsklage nur ausnahmsweise auf be- 
sondere gesetzliche Ermächtigung zulassen will.
	        
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