8 140 Das Verfahren in erster Instanz. 465
Der Beklagte kann sich dem Inhalte der Klage gegenüber
verschieden verhalten. Er kann die in der Klage behaupteten
Tatsachen zugestehen und den Rechtsstandpunkt des Klägers teilen,
also mit einem Worte die Klage als begründet anerkennen. Hier-
aus erwächst nicht wic im Zivilprozesse für das Gericht die
Pflicht, dem Klageantrage gemäß das Anerkennungsurteil zu er-
lassen. Vielmehr muß es den Rechtsstandpunkt selbständig prüfen
und kann auch von Amts wegen Beweise erheben. Für die Regel
wird sich aber der Prozeß mit dem Anerkenntnisse des Klage-
anspruchs seitens des Beklagten ohne weiteres erledigen.
Der Beklagte kann aber weiterhin, ohne auf die Sache selbst
einzugehen, prozeßhindernde Einreden geltend machen. Deren Kreis
ist gesetzlich nicht umschrieben. Es ist daher jede Einrede zu-
lässig, welche ohne Eingehen auf die Sache selbst das Prozeß=
verfahren zu beendigen geeignet erscheint. Erkennt das Gericht
die prozeßhindernde Einrede als berechtigt an, so trifft es dar-
aufhin seine Entscheidung und braucht also ebenfalls über den
Klageanspruch selbst kein Urteil fällen. Ist dagegen das Gericht
nicht in der Lage, die prozeßhindernde Einrede als begründet
anzusehen, so bedarf es in dieser Beziehung für die Regel einer
besonderen richterlichen Entscheidung nicht. Praktisch wird sich
die Sache dann so gestalten, daß die Tatsache der Verwerfung
der Einrede lediglich dadurch kenntlich wird, daß das Gericht
bei der Verhandlung auch auf die Sache selbst einzugehen be-
schließt. In den Urteilsgründen ist dann natürlich hervorzuheben,
daß und weshalb die Einrede zu verwerfen war. Nur in zwei
Fällen ist über die prozeßhindernde Einrede, auch wenn sie ver-
worfen wird, eine besondere Entscheidung zulässig. Ueber die
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
seitens einer Partei ist durch Beschluß zu entscheiden, und es
kann in die Verhandlung der Sache erst eingetreten werden nach
endgültiger Erledigung des Ablehnungsgesuches. Außerdem kann
Über die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, wenn sie von
einer Partei in erster Instanz geltend gemacht wird, vorab ent-
schieden werden. Haben sich in derselben Sache die zur Ent-
scheidung im Verwaltungsstreitverfahren berufene Behörde und
eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt, so ent
scheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der über ihre
Vornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 30