Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

466 Das Verwaltungsrecht. § 140 
Zuständigkeit streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien 
in mündlicher Verhandlung das Oberverwaltungsgericht. Das 
Gleiche gilt, wenn beide Behörden sich in der Sache für zuständig 
erklärt haben. In beiden Fällen werden weder Kostenpausch 
quantum noch bare Auslagen erhoben, auch findet eine Erstattung 
der den Parteien erwachsenen Kosten nicht statt. 
Der Beklagte kann ferner den Rechtsgrund der Klage be 
streiten und in seiner Gegenerklärung eine rechtliche Gegenaus 
führung aufstellen oder endlich viertens die vom Kläger be 
haupteten Tatsachen bestreiten oder seinerseits Tatsachen geltend 
machen, durch welche der Klageanspruch hinfällig wird. 
Auch die Erhebung einer Widerklage ist zulässig. Diese muß 
aber allen Anforderungen der Klage entsprechen, insbesondere auf 
ein Klagerecht gestützt seine). 
Es besteht für den Beklagten keinerlei Zwang, die ver- 
schiedenen Verteidigungsmittel sogleich in seiner Gegenerklärung 
zu verbinden. Er kann sich vielmehr zunächst auf die prozeß- 
hindernden Einreden beschränken und erst, wenn das Gericht dar- 
auf nicht eingeht, seine Einwendungen in der Sache selbst machen. 
Die Eventualmaxime, d. h. die Notwendigkeit der Verbindung 
aller Verteidigungsmittel in der Klagebeantwortung, ist also dem 
Verwaltungsprozesse fremd. 
Dem Kläger wird die Gegenerklärung des Beklagten zu 
gefertigt. 
Schon auf Grund dieser schriftlichen Parteierklärungen kann 
das Gericht, wenn keine der Parteien die mündliche Ver 
handlung ausdrücklich verlangt hat, seine Entscheidung in der 
Form eines mit Gründen versehenen Bescheides fällen. Von 
diesem Bescheide und den dagegen zulässigen Rechtsmitteln gilt 
alles, was von dem auf Grund der bloßen Klage zulässigen Be- 
scheide gesagt ist. 
Mit der Klage und der schriftlichen Gegenerklärung des Be- 
klagten ist der unter der Leitung der richterlichen Verfügung 
stehende Schriftenwechsel der Parteien beendet. Aber auch ab- 
gesehen davon steht es den Parteien frei, ihre Erklärungen, ohne 
dazu vom Gerichte besonders aufgefordert zu sein, vor 
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