Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 140 Das Verfahren in erster Instanz. 467 
dem Termine schriftlich einzureichen und zu ergänzen. Die 
Abschrift solcher Erklärungen wird der Gegenpartei zuge- 
sertigt. Kann dies nicht mehr vor dem Termine zur 
mündlichen Verhandlung bewirkt werden, so ist der wesentliche 
Inhalt der Erklärungen in dieser Verhandlung mitzuteilen. Allen 
Schriftsätzen sind die als Beweismittel inbezug genommenen 
Urkunden im Originale oder in Abschrift beizufügen, auch müssen 
von allen Schriftstücken oder deren Anlagen Abschriften eingereicht 
werden. Das Gericht kann geeignetenfalls gestatten, daß statt der 
Einreichung von Abschriften die Anlagen selbst zur Einsicht der 
Beteiligten in seinem Geschäftsraume ausgelegt werden (88 65—67, 
113 L.). 
IV. An den Schriftenwechsel schließt sich die mündliche Ver- 
handlung an, sofern das Verfahren erster Instanz nicht durch 
Erlaß eines Bescheides beendet wird. Die Ladung der Parteien 
zur mündlichen Verhandlung erfolgt von Amts wegen durch das 
Gericht unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage 
der Verhandlungen werde entschieden werden. Auch kann das 
Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes das persönliche Er- 
scheinen der Parteien anordnen. Wo die Gesetze zur Einleitung 
des Verwaltungsstreitverfahrens statt der Klage den Antrag auf 
mündliche Verhandlung geben, erfolgt auf den Antrag ohne 
weiteres die Vorladung der Parteien. Der Antrag muß alles 
enthalten, was für den Klageantrag erforderlich ist, soweit es 
sich nicht aus den Vorverhandlungen bei der Behörde ergibt 
(§§ 68, 69 LV.). 
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die 
Beiladung dritter, deren Interesse durch die zu erlassende Ent- 
scheidung berührt wird, verfügent). Die Entscheidung ist in 
diesem Falle auch dem Beigeladenen gegenüber gültig (8 70 
LVG.). Aus letzterem Satze ergibt sich, daß das Urteil auch 
ohne Antrag einer Partei gegen den Beigeladenen ergehen kann, 
ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf die Beiladung hin an dem 
Prozesse beteiligt hat oder nichts). Andererseits muß ihm aber 
— 
  
7) Vgl. Kunze, Die Beiladung im Verwaltungsstreitverfahren im 
Verwaltungsarchive Bd. 1, S. 198 ff. 
s) Die abweichende Ansicht v. Steugels a. a. O., S. 506, ein 
Urteil gegen den Beigeladenen könne nur ergehen, wenn ein darauf ab- 
30*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.