8 140 Das Verfahren in erster Instanz. 467
dem Termine schriftlich einzureichen und zu ergänzen. Die
Abschrift solcher Erklärungen wird der Gegenpartei zuge-
sertigt. Kann dies nicht mehr vor dem Termine zur
mündlichen Verhandlung bewirkt werden, so ist der wesentliche
Inhalt der Erklärungen in dieser Verhandlung mitzuteilen. Allen
Schriftsätzen sind die als Beweismittel inbezug genommenen
Urkunden im Originale oder in Abschrift beizufügen, auch müssen
von allen Schriftstücken oder deren Anlagen Abschriften eingereicht
werden. Das Gericht kann geeignetenfalls gestatten, daß statt der
Einreichung von Abschriften die Anlagen selbst zur Einsicht der
Beteiligten in seinem Geschäftsraume ausgelegt werden (88 65—67,
113 L.).
IV. An den Schriftenwechsel schließt sich die mündliche Ver-
handlung an, sofern das Verfahren erster Instanz nicht durch
Erlaß eines Bescheides beendet wird. Die Ladung der Parteien
zur mündlichen Verhandlung erfolgt von Amts wegen durch das
Gericht unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage
der Verhandlungen werde entschieden werden. Auch kann das
Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes das persönliche Er-
scheinen der Parteien anordnen. Wo die Gesetze zur Einleitung
des Verwaltungsstreitverfahrens statt der Klage den Antrag auf
mündliche Verhandlung geben, erfolgt auf den Antrag ohne
weiteres die Vorladung der Parteien. Der Antrag muß alles
enthalten, was für den Klageantrag erforderlich ist, soweit es
sich nicht aus den Vorverhandlungen bei der Behörde ergibt
(§§ 68, 69 LV.).
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die
Beiladung dritter, deren Interesse durch die zu erlassende Ent-
scheidung berührt wird, verfügent). Die Entscheidung ist in
diesem Falle auch dem Beigeladenen gegenüber gültig (8 70
LVG.). Aus letzterem Satze ergibt sich, daß das Urteil auch
ohne Antrag einer Partei gegen den Beigeladenen ergehen kann,
ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf die Beiladung hin an dem
Prozesse beteiligt hat oder nichts). Andererseits muß ihm aber
—
7) Vgl. Kunze, Die Beiladung im Verwaltungsstreitverfahren im
Verwaltungsarchive Bd. 1, S. 198 ff.
s) Die abweichende Ansicht v. Steugels a. a. O., S. 506, ein
Urteil gegen den Beigeladenen könne nur ergehen, wenn ein darauf ab-
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