Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

3 140 Das Verfahren in erster Instanz. 460 
treter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung vor 
dem Gerichte geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Eine An- 
fechtung dieser Anordnung findet nicht statt. Gemeindevorsteher, 
welche als solche legitimiert sind, bedürfen zur Vertretung ihrer 
Gemeinden einer besonderen Vollmacht nicht. 
Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahr- 
nehmung des öffentlichen Interesses ob, so kann auf deren An- 
trag der Regierungspräsident für die mündliche Verhandlung vor 
dem Bezirksausschusse und der Fachminister für die mündliche 
Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte einen Kommissar 
zur Vertretung der Behörde bestellen. Ebenso hat der Vorsitzende 
des Kreis-, Stadt= oder Bezirksausschusses behufs der erforder- 
lichen Wahrnehmung des öffentlichen Interesses einen Kommissar 
zu ernennen, wenn das Gesetz die Behörde, welche die Rolle des 
Klägers oder des Beklagten wahrzunehmen hat, nicht bezeichnet. 
Abgesehen hiervon, also soweit es sich nicht um die Vertretung 
einer Behörde handelt, kann der Regierungspräsident oder der 
Fachminister in geeigneten Fällen auch ohne Antrag einer Partei 
einen besonderen Vertreter zur Wahrnehmung des öffentlichen 
Interesses für die mündliche Verhandlung abordnen. In diesem 
Falle ist der Kommissar nicht Parteivertreter, sondern gleich dem 
Staatsanwalte in Zivilprozessen gewisser Art lediglich zur Wahr- 
nehmung des Staatsinteresses bestimmt. Ein solcher Kommissar 
ist vor Erlaß des Endurteils mit Ausführungen und Anträgen 
zu hören, hat aber nicht die Befugnis zur Einlegung von Rechts- 
mitteln (88 73, 74 LVG.). 
Die Parteien oder ihre gehörig legitimierten Vertreter sind 
in der mündlichen Verhandlung zu hören. Es wird nicht er- 
fordert, daß die Parteien das ganze Sach= und Streitverhältnis 
mündlich vortragen. Sie können jedoch ihre tatsächlichen oder 
rechtlichen Anführungen ergänzen oder berichtigen und die Klage 
abändern, insofern durch die Abänderung nach dem Ermessen des 
Gerichts das Verteidigungsrecht der Gegenpartei nicht geschmälert, 
oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbei- 
geführt wird. Sie haben sämtliche Beweismittel anzugeben und, 
soweit dies nicht bereits geschehen, die schriftlichen, ihnen zu Ge- 
bote stehenden Beweismittel vorzulegen, auch können von ihnen 
Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden. Der Vorsitzende des
	        
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