Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

40 Das Verwaltungsrecht. 9l#1 
dem Kautionsbesteller aber die Wahl zwischen den verschiedenen 
Gattungen von Staatspapieren freistehe. Dem schließt sich auch 
das Gesetz vom 25. März 1873 85 an. Die Kautionsbestellung 
erfolgt demnach durch Verpfändung von auf den Inhaber lautenden 
Obligationen des Staates oder des Reiches in der Form der 
Uebergabe zum Faustpfande. Die Amtskaution ist von allen Be- 
amten, denen die Verpflichtung dazu gesetzlich obliegt, vor der Ein- 
führung des Angestellten in das ihm anvertraute Amt zu hinter- 
legen. Nur ausnahmsweise kann die allmähliche Bildung der 
Kaution durch Gehaltsabzüge gestattet werden (8 7 a. a. O.). 
Die Kautionen werden bei den von den einzelnen Verwaltungs- 
chefs bestimmten Staatskassen aufbewahrt. Der Beamte behält 
jedoch die Zinsscheine der nächsten vier Jahre. Neue Zinsscheine 
werden von der betreffenden Staatskasse auf Grund der von ihr 
verwahrten Talons eingetauscht und den Kautionsbestellern aus- 
gehändigt (§ 6 des Ges. vom 25. März 1873). 
Die Amtskaution haftet für alle von dem Beamten aus seiner 
Amtsführung zu vertretenden Schäden und Mängel an Kapital und 
Zinsen, sowie an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der 
Ermittlung des Schadens (8 10 a. a. O.). 
Sind die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in die 
Kaution gegeben, so kann diese durch außerordentlichen Verkauf bei 
einer Börse erfolgen. Der Kautionsbesteller ist im Aufsichtswege 
anzuhalten, die noch nicht fälligen Zinsscheine oder deren Geldwert 
herauszugeben, und kann hierzu im Wege des Verwaltungszwangs- 
verfahrens gezwungen werden (§ 11 des Ges. vom 25. März 1873). 
Wenn das Amtsverhältnis, für welches Kaution geleistet wurde, be- 
endet und aus der Amtsführung nichts mehr zu vertreten ist, so 
wird die Kaution gegen Auslieferung des quittierten Empfangs- 
scheines oder dessen Amortisationsurkunde, auf welche jedoch ver- 
zichtet werden kann, zurückerstattet (8§ 12 a. a. O.). 
Wird die Kaution statt von dem kautionspflichtigen Beamten 
von einem dritten geleistet, so ändert sich das Rechtsverhältnis hier- 
durch nicht. Die Amtskaution bleibt auch in diesem Falle ein 
Pfandrecht zur Sicherung der Ansprüche des Staates gegen den 
Kassenbeamten aus dessen Amtsverwaltung. Das Recht des Staates 
an der Kaution ist nach ausdrücklicher gesetzlichen Bestimmung voll- 
ständig dasselbe. Lediglich die Person des nach Beendigung des
	        
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