Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

472 Das Verwaltungsrecht. 6 140 
stattfinden. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines 
vereidigten oder von der betreffenden Behörde durch Handschlag 
zu verpflichtenden Protokollführers aufzunehmen, auch sind die 
Parteien zu der Beweisaufnahme zu laden. 
Die einzelnen Beweismittel werden im Gesetze zwar erwähnt, 
aber nicht erschöpfend sämtlich aufgeführt. 
a) Das Geständnis ist zweifellos ein zulässiges Beweis- 
mittel. Insbesondere können nach § 79 LVG. beim Ausbleiben 
einer Partei oder mangels einer Erklärung von ihr die von der 
Gegenpartei vorgebrachten Tatsachen für zugestanden erachtet 
werden. Eine bindende Beweiskraft wie im Zivilprozesse, hat 
aber das Geständnis nach dem des Verwaltungsstreitverfahren 
beherrschenden Inquisitionsprinzipe nichtte). 
b) Ebenso ist die Gerichtskundigkeit einer Tatsache, obgleich 
im Gesetze nicht erwähnt, ein unbedenklich zulässiges Beweis- 
mittel. 
c) Zeugen und Sachverständige kann das Gericht laden und 
eidlich vernehmen oder damit eines seiner Mitglieder beauf- 
tragen oder eine andere Behörde darum ersuchen. Wegen der 
Zeugen= und Sachverständigenpflicht und wegen der im Falle 
des Ungehorsams zu verhängenden Strafen kommen die Be- 
stimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze#n) mit der Maßgabe 
zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams die zu erkennende 
Geldbuße den Betrag von 150 M. nicht übersteigen darf. Gegen 
die eine Strafe oder die Nichtverpflichtung des Zeugen oder 
Sachverständigen aussprechende Entscheidung steht den Beteiligten 
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das im Instanzen- 
zuge zunächst vorgesetzte Gericht, gegen die in zweiter Instanz 
ergangene Entscheidung des Bezirksausschusses die weitere Be- 
schwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. 
4) Von sonstigen Beweismitteln im Verwaltungsprozesse 
Sache vor dem Bezirksausschusse anhängig ist. Vgll. Verf. des O##. 
vom 30. März 1878, Bd. 3, S. 385. 6 
16) Das O#. drückt dies dahin aus, daß das Verwaltungsstreit- 
verfahren auch hier von dem Grundsatze freier Beweiswürdigung beherrscht 
werde. Vgl. die bei v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze Bd. 1 zu 
§ 79 LVG. angeführten Entsch. vom 2. Januar und 20. November 1886. 
uu) 8O. 88 380 ff., 407.
	        
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