Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

474 Das Verwaltungsrecht. 8 140 
Gegenteil beschwört und widerspricht insofern dem Inquisitions 
prinzipe. Außerdem würde eine als Partei beteiligte Behörde 
nicht in die Lage versetzt werden können, ihre Behauptungen noch 
zu beschwören, da der Verwaltungsprozeß den Charakter der 
Rechtskontrolle einer Behörde über die andere hat, der Bericht 
einer untergeordneten Behörde on die Aufsichtsbehörde aber einen 
amtlichen Charakter besitzt und deshalb nicht noch beceidigt werden 
kann. Wollte man aber den Parteieid für Privatpersonen zu- 
lassen, für Behörden ausschließen, so würde die prozessualische 
Gleichberechtigung der Parteien auf das schwerste gefährdet. In. 
jedem Verwaltungsprozesse, auch wenn er lediglich unter Privat. 
personen schwebt, besteht aber die Möglichkeit der Teilnahme einer 
öffentlichen Behörde auf Grund einer Beiladung. Aus diesem 
Grunde muß der Parteieid überhaupt als ein im Verwaltungs- 
prozesse unzulässiges Beweismittel betrachtet werden. 
Dieselben Gründe sprechen im wesentlichen auch gegen die 
Zulässigkeit des richterlichen Eides. 
VI. Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem ganzen 
Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueber: 
zeugung seine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen. Die 
Entscheidungen dürfen nur die zum Streitverfahren vorgeladenen 
Parteien und die darin erhobenen Ansprüche betreffen:o). Die 
Entscheidung selbst kann, auch wenn mündliche Verhandlung be 
antragt war und stattgefunden hat, ohne vorgängige Anberaumung 
einer erneuten mündlichen Verhandlung erfolgen, wenn beide Teile 
auf eine solche ausdrücklich verzichtet haben. Die Verkündigung 
der Entscheidung erfolgt der Regel nach in öffentlicher Sitzung 
des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung ist den 
Parteien und sofern ein besonderer Kommissar zur Wahrnehmung 
des öffentlichen Interesses bestellt war, auch diesem zuzustellen. 
Die bloße Zustellung genügt, wenn die Verkündigung in öffentlicher 
Sitzung nicht erfolgt ist (86 79 81 LVG.). Das Urteil der 
ersten Instanz wird rechtskräftig, wenn die Bernfungsfrist ab 
20) Die Beurteilung des Falles unter einem anderen rechtlichen Ge- 
sichtspunkte ist aber zulässig. Vgl. Entsch. des O#G. vom 13. Nov. 
1886 bei v. Brauchitsch Bd. 1 zu § 79 LVG. Die Entsch, bes O###. 
vom 11. Juni 1887, Bd. 15, S. 207, folgert dies aus der das Ver- 
sahren beherrschenden Inquisitionsmaxime.
	        
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