474 Das Verwaltungsrecht. 8 140
Gegenteil beschwört und widerspricht insofern dem Inquisitions
prinzipe. Außerdem würde eine als Partei beteiligte Behörde
nicht in die Lage versetzt werden können, ihre Behauptungen noch
zu beschwören, da der Verwaltungsprozeß den Charakter der
Rechtskontrolle einer Behörde über die andere hat, der Bericht
einer untergeordneten Behörde on die Aufsichtsbehörde aber einen
amtlichen Charakter besitzt und deshalb nicht noch beceidigt werden
kann. Wollte man aber den Parteieid für Privatpersonen zu-
lassen, für Behörden ausschließen, so würde die prozessualische
Gleichberechtigung der Parteien auf das schwerste gefährdet. In.
jedem Verwaltungsprozesse, auch wenn er lediglich unter Privat.
personen schwebt, besteht aber die Möglichkeit der Teilnahme einer
öffentlichen Behörde auf Grund einer Beiladung. Aus diesem
Grunde muß der Parteieid überhaupt als ein im Verwaltungs-
prozesse unzulässiges Beweismittel betrachtet werden.
Dieselben Gründe sprechen im wesentlichen auch gegen die
Zulässigkeit des richterlichen Eides.
VI. Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem ganzen
Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueber:
zeugung seine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen. Die
Entscheidungen dürfen nur die zum Streitverfahren vorgeladenen
Parteien und die darin erhobenen Ansprüche betreffen:o). Die
Entscheidung selbst kann, auch wenn mündliche Verhandlung be
antragt war und stattgefunden hat, ohne vorgängige Anberaumung
einer erneuten mündlichen Verhandlung erfolgen, wenn beide Teile
auf eine solche ausdrücklich verzichtet haben. Die Verkündigung
der Entscheidung erfolgt der Regel nach in öffentlicher Sitzung
des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung ist den
Parteien und sofern ein besonderer Kommissar zur Wahrnehmung
des öffentlichen Interesses bestellt war, auch diesem zuzustellen.
Die bloße Zustellung genügt, wenn die Verkündigung in öffentlicher
Sitzung nicht erfolgt ist (86 79 81 LVG.). Das Urteil der
ersten Instanz wird rechtskräftig, wenn die Bernfungsfrist ab
20) Die Beurteilung des Falles unter einem anderen rechtlichen Ge-
sichtspunkte ist aber zulässig. Vgl. Entsch. des O#G. vom 13. Nov.
1886 bei v. Brauchitsch Bd. 1 zu § 79 LVG. Die Entsch, bes O###.
vom 11. Juni 1887, Bd. 15, S. 207, folgert dies aus der das Ver-
sahren beherrschenden Inquisitionsmaxime.