478 Das Verwaltungsrecht. 8 140
Die außergerichtlichen Kosten umfassen die Ausgaben der Par
teien. Die Gebühren eines Rechtsanwalts des obsiegenden Teils
hat der unterliegende Teil nur insoweit zu erstatten, als sie für
Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirks
ausschusse und dem Oberverwaltungsgerichte entstanden sind. An
baren Auslagen für die persönliche Wahrnehmung der mündlichen
Verhandlung vor diesen Gerichten kann die obsiegende Partei,
sofern nicht ihr persönliches Erscheinen vor dem Gerichte an
geordnet war, höchstens die gesetzlichen Gebühren eines Rechts-
anwalts in Anspruch nehmen. Die Gebühren der Rechtsanwälte
bestimmen sich nach den für die ordentlichen Gerichte geltenden
Vorschriftenss).
Dem unterliegenden Teile kann im Falle des bescheinigten
Unvermögens nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 30 des
preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze
oder, wenn sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, gänzliche oder
teilweise Kostenfreiheit oder Stundung bewilligt werden. Gegen
den in erster Instanz ergangenen, das Gesuch ablehnenden Ve
schluß des Kreis= oder Bezirksausschusses findet innerhalb zweier
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß oder an das Ober
verwaltungsgericht statt.
Die Kosten und baren Auslagen bleiben dem obsiegenden
Teile zur Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden ent
standen sind.
Eine Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist
nur gleichzeitig mit der Anfechtung der in der Hauptsache er
gangenen Entscheidung durch Berufung oder Revision zulässig.
Das Urteil des Gerichts bestimmt aber nur die Frage,
welche Partei die Kosten, oder welchen Anteil an den
Kosten, gerichtlichen und außergerichtlichen, jede Partei zu
tragen hat, und nach welchem Werte des Streitgegenstandes
die Kosten zu berechnen sind. Ueber den Betrag der Kosten und
baren Auslagen ergeht für jede Instanz auf Grund des Urteils
ein besonderer Kostenfestsetzungsbeschluß seitens des Gerichts, bei
dem die Sache selbst anhängig war. Nur die von der obsiegen
33) Vgl. Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879
NR0G#l. 1879, S. 176 mit Aenderungen durch] Gesetz vom 17. Mai
1898.