Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

480 Das Verwaltungoerecht. § 141 
rufung eingelegt sei, die Verkündigung ohne diese Eröffnung 
schließt die Einlegung der Berufung im öffentlichen Interesse aus. 
Die Gründe der Berufung sind den Parteien zur schriftlichen 
Erklärung innerhalb einer bestimmten, von ein bis vier Wochen 
zu bemessenden Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist werden 
die Verhandlungen dem Berufungsgerichte eingereicht, und die 
Parteien hiervon benachrichtigt. Die Vertretung der aus Gründen 
des öffentlichen Interesses eingelegten Berufung erfolgt vor dem 
Bezirksausschusse durch den von dem Regierungspräsidenten, vor 
dem Oberverwaltungsgerichte durch den von dem Fachminister 
zu bestellenden Kommissar. 
Für die Parteien, welche die Berufung einlegen, beträgt die 
Berufungsfrist, soweit nicht wie in Gewerbe-, Disziplinar= und 
Unterstützungswohnsitzsachen gesetzlich andere Fristen bestimmt sind, 
zwei Wochen. Innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist ist die 
Berufung bei Verlust des Rechtsmittels bei demjenigen Gerichte, 
gegen dessen Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzu- 
melden und zu rechtfertigen. Das Gericht prüft, ob die Anmeldung 
rechtzeitig erfolgt istl), und fertigt, wenn dies der Fall, die Be- 
rufungsschrift mit ihren Anlagen der Gegenpartei zur schriftlichen 
Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von ein bis vier 
Wochen zu bemessenden Frist zu. Zur Rechtfertigung der Be- 
rufung, sowie zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen 
eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu 
erstreckende Nachfrist gewährt werden. Ist dagegen die Frist ver- 
säumt, so wird die eingelegte Berufung von dem Gerichte erster 
Instanz durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück- 
gewiesen. Namens des Kreisausschusses kann auch der Vorsitzende, 
namens des Bezirksausschusses der Vorsitzende im Einverständnisse 
mit den ernannten Mitgliedern den Bescheid erlassen. Dagegen 
ist, wie dem Berufungskläger darin zu eröffnen ist, innerhalb 
zweier Wochen vom Tage der Zustellung ab die Beschwerde an 
das Berufungsgericht zulässig, widrigenfalls es bei dem Bescheide 
1) Lediglich die Prüfung der Anmeldung, nicht auch der Recht- 
fertigung ist Sache des Gerichts erster Instanz. Es hat daher auch dann 
die Akten dem Berufungsgerichte einzureichen, wenn eine Berufungs- 
rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt ist. Vgl. Entsch. des O#VG. vom 
15. April 1876, Bd. 1, S. 428, und 31. Januar 1877, Bd. 2, S. 433.
	        
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