Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 91 Die Amtskaution und das Defektenverfahren. 41 
kautionspflichtigen Amtes zur Empfangnahme der Wertpapiere Be- 
rechtigten ist nicht der kautionspflichtige Beamte, sondern der dritte, 
welcher die Kaution hinterlegt hat. 
Für die Feststellung der bei den Kassen und sonstigen Ver- 
waltungen vorkommenden Defekte ist durch die Verordnung vom 
24. Januar 1844)), welche durch spätere Verordnungenh) auch auf 
die neuen Landesteile ausgedehnt wurde, ein besonderes Ver- 
waltungsverfahren vorgeschrieben. Es ist dabei gleichgültig, ob 
eine Amtskaution hinterlegt war oder nicht. 
Die Feststellung der Defekte an öffentlichem und Privatver- 
mögen, welche bei öffentlichen Kassen oder anderen öffentlichen Ver- 
waltungen entdeckt werden, ist zunächst von der Behörde zu be- 
wirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare Aufsicht über die 
Kasse oder andere Verwaltung gehört (§ 1). Sie hat zu ermitteln, 
wer für den Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an 
Materialien, auf wie hoch die zu erstattende Summe in Gelde zu 
berechnen ist (§ 2). Sie hat gleichzeitig die Defekte an solchen 
öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches ohne zu einer 
öffentlichen Kasse oder anderen öffentlichen Verwaltung gebracht 
zu sein, vermöge besonderer amtlichen Anordnung in die Gewahrsam 
eines Beamten gekommen ist (8 3). Ueber den Betrag des Defekts, 
die Person des zum Ersatze verpflichteten und den Grund seiner 
Verpflichtung ist ein mit Gründen versehener Beschluß abzufassen 
(§ 4). Er ist vollstreckbar, wenn die beschließende Behörde die 
Eigenschaft einer obersten oder Provinzialbehörde hat, anderen- 
falls nur nach erfolgter Genehmigung der vorgesetzten Provinzial- 
behörde (88 5, 6). Die vorgesetzte oberste Behörde kann auch 
den Beschluß selbst abfassen oder berichtigen (8 7). In dem Be- 
schlusse ist über die Kosten des Verfahrens eine Entscheidung zu 
treffeno). 
Sind Beamte, gegen welche die exekutivische Einziehung des 
Defekts zulässig ist, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie 
eine Kaution bestellt haben, belassen worden, so geht die Zwangs- 
vollstreckung zunächst nicht in diese Kaution, sondern in das übrige 
4) GS. 1844, S. 52. 
5) Vgl. 8 87. 
o0) Staatsministerialbeschluß vom 31. August 1863 — M. Bl. d. inn. 
Verw. 1863, S. 194 —. 
 
	        
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