Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

482 Das Verwaltungsrecht. § 141 
folgt in den Fällen der Berufung aus Gründen des öffentlichen 
Interesses die Ladung des zu dessen Vertretung bestellten Kom- 
missars. Außerdem kann das Gericht zur Aufklärung des Sach- 
verhältnisses das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen. 
Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses 
oder des Bezirksausschusses aus Gründen des öffentlichen Inter- 
esses eingelegt, so entscheidet das Berufungsgericht zunächst über 
die Vorfrage, ob das öffentliche Interesse für beteiligt zu erachten 
ist. Bei Verneinung der Vorfrage weist das Gericht, ohne im 
übrigen in die Sache selbst einzutreten, die Berufung als unstatt- 
haft zurück. Abgesehen davon greifen wegen des Verfahrens die- 
selben Rechtsgrundsätze Platz wie für die erste Instanz, nur mit 
der Maßgabe, daß eine Abänderung der Klage in der Verufungs- 
instanz nicht zulässig ist. Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt 
durch Vermittlung desjenigen Gerichts, gegen dessen Entscheidung 
die Berufung eingelegt worden war (88 89—92 L.). 
Da das Berufungsgericht bei dem vollen Devolutiveffekte der 
Berufung der Sache gegenüber dieselbe freie Stellung einnimmt 
wie der erste Richter, so hat es demgemäß, die Zulässigkeit der 
Berufung vorausgesetzt, auch in der Sache selbst zu erkennen. 
Gleichwohl ist eine Zurückverweisung der Sache in die erste In- 
stanz nicht als grundsätzlich unzulässig zu betrachten, besonders 
dann nicht, wenn wesentliche Mängel im Verfahren des Vorder- 
richters vorliegen, und die in der Sache erforderlichen tatsächlichen 
Feststellungen leichter von der den Verhältnissen der Parteien 
näher stehenden ersten Instanz getroffen werden können:). 
II. Die Revision ist gegeben gegen die von den Bezirks- 
ausschüssen in zweiter Instanz erlassenen Endurteile, soweit nicht 
gemäß besonderer gesetzlichen Vorschrift diese Urteile endgiltige), 
oder die dagegen stattfindenden Rechtsmittel in abweichender Weise 
geregelt sind. Zuständig zur Entscheidung über die Revision ist 
das Oberverwaltungsgericht. Die Einlegung des Rechtsmittels 
2) Uebereinstimmend Entsch. des OVG#. vom 26. September 1876, 
Bd. 1, S. 404. 1 
2) Dies z. B. ist der Fall nach §§ 74, 114 ZG. und § 1 der Ver- 
ordnung vom 31. Dezember 18838 — GS. 1884, S. 7 —.
	        
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