Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

3 141 Die Rechtsmittel. 483 
steht den Parteien und aus Gründen des öffentlichen Interesses 
auch dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses zug). « 
Die Einlegung der Revision hat denselben Suspensiveffekt 
wie die der Berufung, d. h. sie hindert den Eintritt der Rechts- 
kraft des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils und damit 
die Zwangsvollstreckung daraus. 
Dagegen ist der Devolutiveffekt der Revision beschränkt. 
Während bei der Berufung die Untersuchung des ganzen Sach- 
und Streitverhältnisses auf den Berufungsrichter übergeht, dieser 
das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung 
nachzuprüfen hat, steht für den Revisionsrichter der von der Vor- 
instanz ermittelte Tatbestand unerschütterlich fest, seine Nachprüfung 
beschränkt sich auf die rechtliche Seite des angefochtenen Urteils. 
Die Revision kann demnach nur darauf gestützt werden, daß 
1. die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder 
auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbe- 
sondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit 
erlassenen Verordnungen beruhe; oder 
2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
Was den ersten Fall anbetrifft, so wird erfordert eine Ver- 
letzung des materiellen Rechts. Auf das räumliche Geltungsgebiet 
der verletzten Rechtsnorm kommt es dabei nicht an, ebenso wenig 
darauf, auf welche Weise die Rechtsnorm entstanden ist, ob durch 
Gewohnheit, Gesetz, Regierungs= oder Verwaltungsverordnung. 
Vorausgesetzt ist natürlich stets, daß das Gesetz oder die Ver- 
ordnung eine Rechtsnorm zum Inhalte hat, da eine Nicht- 
anwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts 
erfordert wird. Nur insofern zeigt sich ein Unterschied bei der 
Anwendung von Gesetzen und Regierungsverordnungen einerseits 
und Verwaltungsverordnungen andererseits, als nicht bei ersteren, 
wohl aber bei letzteren der Richter das Recht und die Pflicht hat, 
die Rechtsgültigkeit der Verordnung zu prüfen. Dieser Unterschied 
steht schon an und für sich verfassungsmäßig fest, das Gesetz hebt 
— — — 
4) Dagegen kann der Vorsitzende des Kreisausschusses, über dessen 
Urteil der Bezirksausschuß in zweiter Instanz erkannt hat, nicht gegen 
das Berufungsurteil des Bezirksausschusses im öffentlichen Interesse die 
Revision einlegen. Vgl. Entsch. des OUG. vom 20. September 1879, 
Bd. 6, S. 381. 
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