3 141 Die Rechtsmittel. 483
steht den Parteien und aus Gründen des öffentlichen Interesses
auch dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses zug). «
Die Einlegung der Revision hat denselben Suspensiveffekt
wie die der Berufung, d. h. sie hindert den Eintritt der Rechts-
kraft des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils und damit
die Zwangsvollstreckung daraus.
Dagegen ist der Devolutiveffekt der Revision beschränkt.
Während bei der Berufung die Untersuchung des ganzen Sach-
und Streitverhältnisses auf den Berufungsrichter übergeht, dieser
das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung
nachzuprüfen hat, steht für den Revisionsrichter der von der Vor-
instanz ermittelte Tatbestand unerschütterlich fest, seine Nachprüfung
beschränkt sich auf die rechtliche Seite des angefochtenen Urteils.
Die Revision kann demnach nur darauf gestützt werden, daß
1. die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder
auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbe-
sondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit
erlassenen Verordnungen beruhe; oder
2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
Was den ersten Fall anbetrifft, so wird erfordert eine Ver-
letzung des materiellen Rechts. Auf das räumliche Geltungsgebiet
der verletzten Rechtsnorm kommt es dabei nicht an, ebenso wenig
darauf, auf welche Weise die Rechtsnorm entstanden ist, ob durch
Gewohnheit, Gesetz, Regierungs= oder Verwaltungsverordnung.
Vorausgesetzt ist natürlich stets, daß das Gesetz oder die Ver-
ordnung eine Rechtsnorm zum Inhalte hat, da eine Nicht-
anwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts
erfordert wird. Nur insofern zeigt sich ein Unterschied bei der
Anwendung von Gesetzen und Regierungsverordnungen einerseits
und Verwaltungsverordnungen andererseits, als nicht bei ersteren,
wohl aber bei letzteren der Richter das Recht und die Pflicht hat,
die Rechtsgültigkeit der Verordnung zu prüfen. Dieser Unterschied
steht schon an und für sich verfassungsmäßig fest, das Gesetz hebt
— — —
4) Dagegen kann der Vorsitzende des Kreisausschusses, über dessen
Urteil der Bezirksausschuß in zweiter Instanz erkannt hat, nicht gegen
das Berufungsurteil des Bezirksausschusses im öffentlichen Interesse die
Revision einlegen. Vgl. Entsch. des OUG. vom 20. September 1879,
Bd. 6, S. 381.
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