Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

486 Das Verwaltungsrecht. § 141 
Die Wiederaufnahme wird beantragt durch eine Klage, welche 
innerhalb eines Monats, nachdem die Partei Kenntnis erhalten, 
jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils und spätestens 
innerhalb fünf Jahren nach dessen Rechtskraft zu erheben ist.). 
Zuständig für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des 
Verfahrens ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht. Erachtet 
es die Klage für begründet, so hebt es die angefochtene Entscheidung 
auf, verweist die Sache zur anderweiten Entscheidung an die dazu 
nach der Sachlage geeignete Instanz und verordnet die Wieder- 
holung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit es von dem An- 
fechtungsgrunde betroffen wird. Die Entscheidung des Oberver- 
waltungsgerichts erfolgt nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß, 
es ist also nicht notwendig, daß beide Parteien vorher gehört 
werden. Das Gericht, an welches die Sache verwiesen wird, hat 
bei seinem weiteren Verfahren und seiner Entscheidung die in 
dem Aufhebungsbeschlusse des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten 
Grundsätze, sowie die dem Aufhebungsbeschlusse zugrunde gelegten 
tatsächlichen Feststellungen als maßgebend zu betrachten (88 100, 
101 LVG.). 
IV. Die Beschwerde findet statt gegen Anordnung der 
Kreis= und Bezirksausschüsse, welche nicht wie die Beweisbeschlüsse, 
Bescheide und Urteile die Sache selbst, sondern nur die Leitung 
des Verfahrens zum Gegenstande haben. Durch eine solche An- 
ordnung können nun aber außer den Parteien selbst auch andere 
bei der Verhandlung beteiligte Personen, so namentlich Zeugen 
und Sachverständige, betroffen werden. Ihnen wird daher das 
Beschwerderecht ausdrücklich eingeräumt. In gleicher Weise ist es 
den Prozeßbevollmächtigten zuzubilligen. 
Ueber die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zu- 
nächst höhere Gericht endgiltig. Die Beschwerden sind innerhalb 
der vorgeschriebenen Fristens) bei dem Gerichte, gegen dessen Ent- 
— 
  
7) Der Antrag auf Wiederaufnahme steht wie die ordentlichen Rechts- 
mittel nicht nur den Parteien, sondern auch dem Vorsitzenden des Gerichts 
zu, der das öffentliche Interesse bis zum Erlasse des angefochtenen End- 
urteils zu vertreten hatte. Vgl. Entsch des O#VG. vom 9. Mai 1885, 
Bd. 12, S. 439. 
8) Vorgeschrieben ist eine vierzehntägige Frist im LVG. 8 62 (gegen 
cinen das Ablehnungsgesuch abweisenden Beschluß), § 78 (gegen Be-
	        
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