Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 142 Die Zwangsvollstreckung. 489 
sachen eingehenden Beschwerden entscheidet die Behörde selbst, und 
gegen deren Entscheidung findet innerhalb zweier Wochen die Be- 
schwerde an die im Instanzenzuge zunächst höhere Behörde statt, 
deren Entscheidung endgiltig ist (8 60 LVG.). 
Das Vollstreckungsverfahren selbst ist verschieden, je nachdem 
es sich um die Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung 
einerseits oder um die Vollstreckung wegen einer Geldforderung 
andererseits handelt. 
In dem ersteren Falle hat die Behörde, sofern es tunlich 
ist, die zu erzwingende Handlung durch einen dritten ausführen 
zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im 
Zwangswege von dem Verdpflichteten einzuziehen. Kann dagegen 
die zu erzwingende Handlung nicht durch einen dritten geleistet 
werden, oder steht es fest, daß der Verpflichtete nicht imstande 
ist, die aus der Ausführung durch einen dritten entstehenden Kosten 
zu tragen, oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind 
die Behörden berechtigt, Exekutivstrafen anzudrohen und festzu- 
setzen, und zwar die Landräte und Vorsitzenden der Stadtausschüsse 
bis zu 150 Mark, ersatzweise zwei Wochen Haft, der Regierungs- 
präsident bis zu 300 Mark, ersatzweise vier Wochen Haft. Das 
Oberverwaltungsgericht, sofern es in erster und letzter Instanz 
erkannt hat, muß nötigenfalls, da seinem Vorsitzenden diese Zwangs- 
befugnisse nicht eingeräumt sind, einen Regierungspräsidenten oder 
Landrat mit der Leitung des Vollstreckungsverfahrens beauftragen. 
Beiden Zwangsmitteln, sowohl der Ausführung durch einen dritten 
wie der Festsetzung einer Strafe muß immer eine schriftliche An- 
drohung vorhergehen. Darin ist, sofern eine Handlung erzwungen 
werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Aus- 
führung gefordert wird. Unmittelbarer Zwang darf nur ange- 
wendet werden, wenn die Anordnung ohne solchen unausführbar 
ist. Gegen die Androhung des Zwangsmittels finden dieselben 
Rechtsmittel statt wie gegen die Anordnungen, um deren Durch- 
führung es sich handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich 
auf diese Anordnungen, wenn sie nicht bereits Gegenstand eines 
besonderen Beschwerde= oder Verwaltungsstreitverfahrens geworden 
sind. Dagegen findet gegen die Festsetzung und Ausführung eines 
Zwangsmittels in allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsichts- 
wege an die vorgesetzte Dienstbehörde innerhalb zweier Wochen statt.
	        
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