Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

490 Das Verwaltungsrecht. 8 142 
An Stelle der Geldstrafen tretende Haftstrafen dürfen erst voll— 
streckt werden, wenn die Entscheidung rechtskräftig oder endgiltig 
ist (88 132, 133 LVG.). 
Hinsichtlich der Vollstreckung wegen Geldforderungen hatte 
der § 14 des preußischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeß- 
ordnung vom 24. März 18791) die Vorschriften der Zivilprozeß- 
ordnung über die Wirkungen der Pfändung für anwendbar erklärt 
auf die auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung der zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichts be- 
wirkte Pfändung, die anderweite Regelung des Verfahrens der 
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aber einer königlichen 
Verordnung überlassen, die sich den Vorschriften der Zivilprozeß 
ordnung anschließen sollte. Auf Grund dieser gesetzlichen Ermäch= 
tigung erging die Verordnung vom 15. November 1899 betreffend 
das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geld- 
beträgene). Das Verfahren bei der Beitreibung soll sich nun 
mehr ausschließlich nach den Grundsätzen der Verordnung be- 
stimmen. Diese schließen sich für die Zwangsvollstreckung in 
das bewegliche Vermögen, mögen es körperliche Sachen, For— 
derungen oder sonstige Vermögensrechte sein, durchweg den eut- 
sprechenden Vorschriften der Zivilprozebordnung an. Nur treten 
an die Stelle der Gerichtsvollzieher besondere Vollziehungsbeamte. 
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt 
dagegen als gerichtliche Zwangsvollstreckung und ist unbeschadet 
des Antrags auf hypothekarische Eintragung nur zulässig, sobald 
seststeht, daß durch Pfändung die Beitreibung der Geldbeträge nicht 
erfolgen kann. Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zu- 
lässigkeit der Zwangsvollstreckung unterliegen in diesem Falle der 
Beurteilung des Gerichtes nicht. Der Antrag auf Einleitung des 
Zwangsversteigerungsverfahrens sowie der Antrag auf Eintragung 
der Forderung in ein Grund= oder Hypothekenbuch ist durch die 
Vollstreckungsbehörde, d. h. dasjenige Organ zu stellen, dem die 
Beitreibung der der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren 
unterliegenden Geldbeträge zusteht. 
1) GS. 1879, S. 281. 
2) GS. 1899, S. 545 (an die Stelle der Verordnung vom 7. Sep- 
tember 1879 getreten). Ausf. Anw. vom 28. Nov. 1890. Vgl. Kau## 
Das Verwaltungszwangverfahren, 4. Aufl., Berlin 1911.
	        
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