496 Das Verwaltungsrecht. § 143
Eingriff vorliege, sowie über den Betrag der Entschädigung statt,
doch kann eine Wiederherstellung des früheren Zustandes gegen
den Willen der Polizei nicht erfolgen.
I) Endlich ist drittens der Rechtsweg unter den Beteiligten über
die Pflicht wie über die Entschädigung statthaft, wenn der Polizei-
behörde nur die Befugnis zur vorläufigen Festsetzung vorbehaltlich
der Rechte der Beteiligten zustand, und derjenige, dem die Ver-
pflichtung auferlegt wurde, einen anderen für verpflichtet erachtet.
In allen drei Fällen handelt es sich um die Anfechtung.
obrigkeitlicher Anordnungen der Polizeiorgane, welche diese weder
vorsätzlich noch fahrlässig rechtswidrig, sondern auf Grund ihrer
amtlichen Befugnisse als Polizeibehörden getroffen haben. Die
Rechtsnormen, auf Grund deren entschieden wird, gehören dem-
nach dem Verwaltungsrechte an, die Streitfrage, über welche der
Richter erkennt, ist eine verwaltungsrechtliche. Ueberdies wird in
den beiden ersten Fällen gar nicht über subjektive Rechte erkannt,
da der einzelne Staatsangehörige ein solches gegen die innerhalb
ihrer Zuständigkeit handelnden Organe des Staates nicht hat. Es.
liegt vielmehr wie im Verwaltungsstreitverfahren die Geltend-
machung des Aussichtsrechts gegenüber einer obrigkeitlichen An-
ordnung durch deren Nachprüfung vom Rechtsstandpunkte, also-
eine Verwaltungsgerichtsbarkeit vor, die sich von der sonstigen
Verwaltungsrechtsprechung bloß dadurch unterscheidet, daß sie von
den ordentlichen Gerichten in den Formen des Zivilprozesses ge-
handhabt wird.
b) Der Strafrechtsweg.
Gegenüber den polizeilichen Strafverordnungen, die sich ledig-
lich durch ihre Allgemeinheit von den Polizeiverfügungen unter-
scheiden, hatte die Verordnung vom 26. Dezember 1808, sofern
die Rechtmäßigkeit der Verordnung in Frage gestellt wurde, dem
Betroffenen den Zivilrechtsweg gegen die Polizeibehörde in dem-
selben Umfange gegeben wie gegenüber polizeilichen Verfügungen.
In den Formen des Strafprozesses war aber darüber zu erkennen,
ob eine Uebertretung der Polizeiverordnung vorlag, und eine solche
konnte nur angenommen werden, wenn die Verordnung selbst rechts-
giltig war. Auch in dem Strafverfahren war also die Rechts-
giltigkeit der Verordnung zu prüfen. Der hierin liegende Rechts-
schutz wurde aber zum größten Teile wieder gegenstandslos ge-