Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

496 Das Verwaltungsrecht. § 143 
Eingriff vorliege, sowie über den Betrag der Entschädigung statt, 
doch kann eine Wiederherstellung des früheren Zustandes gegen 
den Willen der Polizei nicht erfolgen. 
I) Endlich ist drittens der Rechtsweg unter den Beteiligten über 
die Pflicht wie über die Entschädigung statthaft, wenn der Polizei- 
behörde nur die Befugnis zur vorläufigen Festsetzung vorbehaltlich 
der Rechte der Beteiligten zustand, und derjenige, dem die Ver- 
pflichtung auferlegt wurde, einen anderen für verpflichtet erachtet. 
In allen drei Fällen handelt es sich um die Anfechtung. 
obrigkeitlicher Anordnungen der Polizeiorgane, welche diese weder 
vorsätzlich noch fahrlässig rechtswidrig, sondern auf Grund ihrer 
amtlichen Befugnisse als Polizeibehörden getroffen haben. Die 
Rechtsnormen, auf Grund deren entschieden wird, gehören dem- 
nach dem Verwaltungsrechte an, die Streitfrage, über welche der 
Richter erkennt, ist eine verwaltungsrechtliche. Ueberdies wird in 
den beiden ersten Fällen gar nicht über subjektive Rechte erkannt, 
da der einzelne Staatsangehörige ein solches gegen die innerhalb 
ihrer Zuständigkeit handelnden Organe des Staates nicht hat. Es. 
liegt vielmehr wie im Verwaltungsstreitverfahren die Geltend- 
machung des Aussichtsrechts gegenüber einer obrigkeitlichen An- 
ordnung durch deren Nachprüfung vom Rechtsstandpunkte, also- 
eine Verwaltungsgerichtsbarkeit vor, die sich von der sonstigen 
Verwaltungsrechtsprechung bloß dadurch unterscheidet, daß sie von 
den ordentlichen Gerichten in den Formen des Zivilprozesses ge- 
handhabt wird. 
b) Der Strafrechtsweg. 
Gegenüber den polizeilichen Strafverordnungen, die sich ledig- 
lich durch ihre Allgemeinheit von den Polizeiverfügungen unter- 
scheiden, hatte die Verordnung vom 26. Dezember 1808, sofern 
die Rechtmäßigkeit der Verordnung in Frage gestellt wurde, dem 
Betroffenen den Zivilrechtsweg gegen die Polizeibehörde in dem- 
selben Umfange gegeben wie gegenüber polizeilichen Verfügungen. 
In den Formen des Strafprozesses war aber darüber zu erkennen, 
ob eine Uebertretung der Polizeiverordnung vorlag, und eine solche 
konnte nur angenommen werden, wenn die Verordnung selbst rechts- 
giltig war. Auch in dem Strafverfahren war also die Rechts- 
giltigkeit der Verordnung zu prüfen. Der hierin liegende Rechts- 
schutz wurde aber zum größten Teile wieder gegenstandslos ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.