8 143 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit d. ordentl. Gerichte. 497
macht durch das abgesehen vom französischen Rechtsgebiete im
ganzen Staate bestehende Einrichtung der Polizeigerichtsbarkeit.
Bei der früheren Verbindung der Gerichtsbarkeit und Polizei
in einer Behörde war es natürlich, daß die Polizeibehörde auch
über Polizeiübertretungen zu erkennen hatte. Diese Verbindung
war nur in den Städten endgiltig beseitigt durch die Städteord-
nungen, nach denen den städtischen Behörden zwar in der Regel
die Polizeiverwaltung verblieb, die Rechtsprechung über Polizei-
übertretungen aber auf die ordentlichen Gerichte, die nunmehr
mit der städtischen Verwaltung in keinem Zusammenhange mehr
standen, überging. Desgleichen sollten nach der Verordnung vom
26. Dezember 1808 über die Uebertretung landespolizeilicher
Verordnungen nicht mehr die Verwaltungsbehörden, sondern die
Landesjustizkollegien erkennen. Auf dem flachen Lande war durch
die Abschwächung der Patrimonialgerichtsbarkeit zu einem Justiz-
patronate ebenfalls die Möglichkeit einer Rechtskontrolle der
Polizeiverwaltung gegeben. Dieses günstige Verhältnis wurde je-
doch wieder preisgegeben, indem die Deklaration vom 10. Fe-
bruar 182710) bestimmte, die geringeren, mit höchstens 14 Tagen
Gefängnis oder 5 Thlr. Geldstrafe bedrohten Polizeivergehen
sollten nicht von dem Patrimonialrichter, sondern vom Guts-
herrn selbst abgeurteilt werden, auch wenn dieser die Befähigung
zum Richteramte nicht besitze. Nach einer weiteren Verordnung
vom 31. März 18389 sollte dies selbst dann zulässig sein, wenn
der Gutsherr ein persönliches Interesse bei dem Strafverfahren
habe. Desgleichen gewährte in Westfalen, wo abgesehen von den
standesherrlichen Bezirken eine gutsherrliche Polizeigewalt nicht
bestand, die Landgemeindeordnung von 1841 dem Amtmanne die
Polizeigerichtsbarkeit allgemein, dem Ortsvorsteher in Ortspolizei-
übertretungen, die mit höchstens einem Taler Strafe bedroht
waren. Nur in der Rheinprovinz erhielt sich der Grundsatz des
französischen Rechts, wonach das laufende Polizeidezernat und die
Rechtsprechung wegen Polizeiübertretungen unbedingt von ein-
ander getrennt waren, und letztere allgemein den ordentlichen Ge-
richten zustand.
Diese allein eine Rechtskontrolle der Verwaltung auf dem
16%) GS. 1827, S. 26.
11) GS. 1838, S. 253.
Vornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 32