Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 143 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit d. ordentl. Gerichte. 497 
macht durch das abgesehen vom französischen Rechtsgebiete im 
ganzen Staate bestehende Einrichtung der Polizeigerichtsbarkeit. 
Bei der früheren Verbindung der Gerichtsbarkeit und Polizei 
in einer Behörde war es natürlich, daß die Polizeibehörde auch 
über Polizeiübertretungen zu erkennen hatte. Diese Verbindung 
war nur in den Städten endgiltig beseitigt durch die Städteord- 
nungen, nach denen den städtischen Behörden zwar in der Regel 
die Polizeiverwaltung verblieb, die Rechtsprechung über Polizei- 
übertretungen aber auf die ordentlichen Gerichte, die nunmehr 
mit der städtischen Verwaltung in keinem Zusammenhange mehr 
standen, überging. Desgleichen sollten nach der Verordnung vom 
26. Dezember 1808 über die Uebertretung landespolizeilicher 
Verordnungen nicht mehr die Verwaltungsbehörden, sondern die 
Landesjustizkollegien erkennen. Auf dem flachen Lande war durch 
die Abschwächung der Patrimonialgerichtsbarkeit zu einem Justiz- 
patronate ebenfalls die Möglichkeit einer Rechtskontrolle der 
Polizeiverwaltung gegeben. Dieses günstige Verhältnis wurde je- 
doch wieder preisgegeben, indem die Deklaration vom 10. Fe- 
bruar 182710) bestimmte, die geringeren, mit höchstens 14 Tagen 
Gefängnis oder 5 Thlr. Geldstrafe bedrohten Polizeivergehen 
sollten nicht von dem Patrimonialrichter, sondern vom Guts- 
herrn selbst abgeurteilt werden, auch wenn dieser die Befähigung 
zum Richteramte nicht besitze. Nach einer weiteren Verordnung 
vom 31. März 18389 sollte dies selbst dann zulässig sein, wenn 
der Gutsherr ein persönliches Interesse bei dem Strafverfahren 
habe. Desgleichen gewährte in Westfalen, wo abgesehen von den 
standesherrlichen Bezirken eine gutsherrliche Polizeigewalt nicht 
bestand, die Landgemeindeordnung von 1841 dem Amtmanne die 
Polizeigerichtsbarkeit allgemein, dem Ortsvorsteher in Ortspolizei- 
übertretungen, die mit höchstens einem Taler Strafe bedroht 
waren. Nur in der Rheinprovinz erhielt sich der Grundsatz des 
französischen Rechts, wonach das laufende Polizeidezernat und die 
Rechtsprechung wegen Polizeiübertretungen unbedingt von ein- 
ander getrennt waren, und letztere allgemein den ordentlichen Ge- 
richten zustand. 
Diese allein eine Rechtskontrolle der Verwaltung auf dem 
16%) GS. 1827, S. 26. 
11) GS. 1838, S. 253. 
Vornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 32 
 
	        
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