Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

498 Das Verwaltungsrecht. § 143 
Gebiete des Polizeiverordnungsrechts ermöglichende Trennung der 
Rechtsprechung von dem Polizeidezernate wurde auf das ganze 
Staatsgebiet übertragen durch das Polizeiverwaltungsgesetz vom 
11. März 185015,), dem für die neuen Provinzen die Verordnung 
vom 20. September 1867i83) und für Lauenburg das Gesetz vom 
7. Januar 18701,) entsprechen. Die Polizei hat nur noch die 
Befugnis zur vorläufigen polizeilichen Straffestsetzung durch Straf- 
verfügung nach §8 453 f. Str PrO. und dem preußischen Ge- 
setze vom 23. April 1883. Im übrigen wird dem Richter die 
Entscheidung über die Zuwiderhandlung gegen polizeiliche Vor- 
schriften mit der Maßgabe übertragen, daß er nicht die Not- 
wendigkeit und Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gül- 
tigkeit jener Vorschriften inm Erwägung zu ziehen hat. 
Es wird an einer anderen Stelle nachzuweisen sein, daß 
die Polizeiverordnungen keine wahren Strafrechtsnormen sind, ob- 
gleich sie deren Form haben, daß die in ihnen angedrohten Strafen 
keine wahren Strafen, d. h. keine Sühne für den Bruch der 
Rechtsordnung sind. Es handelt sich vielmehr um nichts anderes 
als um allgemeine tatsächliche Anordnungen, die durch Exekutiv- 
strafen erzwungen werden sollen. Nimmt man dies als Ergebnis 
einer späteren Untersuchung voraus, so folgt daraus, daß auch 
die Tätigkeit des Richters, welcher über Polizeiübertretungen er- 
kennt, keinc strafrichterliche ist. Er hat vielmehr die Rechtmäßigkeit 
einer auf Grund verwaltungsrechtlicher Normen erlassenen tatsäch- 
lichen Anordnung vom Rechtsstandpunkte im einzelnen Falle nach- 
zuprüfen. Die Tätigkeit des Polizeirichters ist also lediglich eine 
verwaltungsrichterliche. 
3. Auf dem Gebiete der Finanzen handelt es sich 
auch um den Zivil= und Strafrechtsweg. 
a) Der Zivilrechtsweg. 
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges nimmt die Ver- 
ordnung vom 26. Dezember 1808 auf die Bestimmungen des 
A#. und das rheinische Ressortreglement vom 20. Juli 1818 
wiederum auf die Verordnung vom 26. Dezember 1808 Bezug, 
so daß in dieser Hinsicht übereinstimmende Rechtsnormen bestehen, 
17) GS. 1850, S. 265. 
13) GS. 1867, S. 15029. 
14) Offizielles Wochenblatt 1870, S. 13.
	        
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