8 143 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit d. ordentl. Gerichte. 499
die ihre Ergänzung in dem Gesetze vom 24. Mai 1861 ge—
funden haben.
Die erste Gruppe bilden die privatwirtschaftlichen Beziehungen
des Staates, wie solche auch jeder Privatmann eingehen kann.
Dafür hatte schon das ALR. II, 14 § 81 im Anschlusse an den
bestehenden Rechtszustand und das gemeine Recht die Bestimmung
getroffen, daß alle Streitigkeiten zwischen dem Fiskus und Privat-
personen über Befugnisse und Obliegenheiten, welche nicht auf
allgemeinen Anlagen beruhten, im ordentlichen Wege Rechtens
nach den Gesetzen des Staates erörtert und entschieden werden
sollten. Da das Recht zur Erhebung von Abgaben nach § 15
II, 13 ALR. als Mojestätsrecht zu betrachten ist, so wird hier-
nach der Rechtsweg über alle diejenigen vermögensrechtlichen Be-
fugnisse und Verpflichtungen des Staates eröffnet, deren Subjekt
auch jede beliebige Privatperson bilden kann. Die Verordnung
vom 26. Dezember 1808 und das rheinische Ressortreglement vom
20. Juli 1818 übernahmen diesen Grundsatz und machten ihn
damit zum gemeinen Rechte des preußischen Staates. Er ist
aber gegenwärtig auch in das Reichsrecht übergegangen durch die
Bestimmung des § 4 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeß-
ordnung, wonach für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche
nach dem Gegenstande oder der Art des Anspruchs der Rechts-
weg zulässig ist, er aus dem Grunde nicht ausgeschlossen werden
darf, weil an ihm als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine
andere öffentliche Korporation beteiligt ist.
Die Grenzen dessen, was als Privatrecht zu betrachten ist,
sind freilich flüssig. So ist nach § 25 II, 14 ALR. das gemeine
Eigentum des Staates, dessen an Private verleihbare Nutzung
nach § 24 a. a. O. die Regalien bilden, den Domänen völlig gleich
zu achten, also über streitiges Recht der Zivilrechtsweg zulässig.
Aber die nachlandrechtliche Gesetzgebung hat die Regalien zum
größten Teile aufgelöst und in wesentliche staatliche Hoheitsrechte
verwandelt. So zählt das Gesetz vom 18. Juni 1840 über die
Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben in § 2 neben den
Zöllen und Verbrauchsabgaben auch die Blei= und Zettelgelder,
Wege-, Brücken-, Wage= und Krahngelder, Kanal-, Schleusen-,
Schiffahrts= und Hafenabgaben auf, die 8 88 II, 15 ALR. noch
als Regalien betrachtet. Mit dieser Verwandlung der Regalien
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