Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 143 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit d. ordentl. Gerichte. 499 
die ihre Ergänzung in dem Gesetze vom 24. Mai 1861 ge— 
funden haben. 
Die erste Gruppe bilden die privatwirtschaftlichen Beziehungen 
des Staates, wie solche auch jeder Privatmann eingehen kann. 
Dafür hatte schon das ALR. II, 14 § 81 im Anschlusse an den 
bestehenden Rechtszustand und das gemeine Recht die Bestimmung 
getroffen, daß alle Streitigkeiten zwischen dem Fiskus und Privat- 
personen über Befugnisse und Obliegenheiten, welche nicht auf 
allgemeinen Anlagen beruhten, im ordentlichen Wege Rechtens 
nach den Gesetzen des Staates erörtert und entschieden werden 
sollten. Da das Recht zur Erhebung von Abgaben nach § 15 
II, 13 ALR. als Mojestätsrecht zu betrachten ist, so wird hier- 
nach der Rechtsweg über alle diejenigen vermögensrechtlichen Be- 
fugnisse und Verpflichtungen des Staates eröffnet, deren Subjekt 
auch jede beliebige Privatperson bilden kann. Die Verordnung 
vom 26. Dezember 1808 und das rheinische Ressortreglement vom 
20. Juli 1818 übernahmen diesen Grundsatz und machten ihn 
damit zum gemeinen Rechte des preußischen Staates. Er ist 
aber gegenwärtig auch in das Reichsrecht übergegangen durch die 
Bestimmung des § 4 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeß- 
ordnung, wonach für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche 
nach dem Gegenstande oder der Art des Anspruchs der Rechts- 
weg zulässig ist, er aus dem Grunde nicht ausgeschlossen werden 
darf, weil an ihm als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine 
andere öffentliche Korporation beteiligt ist. 
Die Grenzen dessen, was als Privatrecht zu betrachten ist, 
sind freilich flüssig. So ist nach § 25 II, 14 ALR. das gemeine 
Eigentum des Staates, dessen an Private verleihbare Nutzung 
nach § 24 a. a. O. die Regalien bilden, den Domänen völlig gleich 
zu achten, also über streitiges Recht der Zivilrechtsweg zulässig. 
Aber die nachlandrechtliche Gesetzgebung hat die Regalien zum 
größten Teile aufgelöst und in wesentliche staatliche Hoheitsrechte 
verwandelt. So zählt das Gesetz vom 18. Juni 1840 über die 
Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben in § 2 neben den 
Zöllen und Verbrauchsabgaben auch die Blei= und Zettelgelder, 
Wege-, Brücken-, Wage= und Krahngelder, Kanal-, Schleusen-, 
Schiffahrts= und Hafenabgaben auf, die 8 88 II, 15 ALR. noch 
als Regalien betrachtet. Mit dieser Verwandlung der Regalien 
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