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500 Das Verwaltungsrecht. § 143
in öffentlichen Gebühren ist auch der ordentliche Rechtsweg über
sie für ausgeschlossen zu erachten#).
Im Bannkleise der privatwirtschaftlichen Beziehungen liegen
insbesondere auch Entschädigungsansprüche gegen den Staat. Die
Geltendmachung eines solchen Anspruches bedarf natürlich immer
einer besonderen Rechtsgrundlage. Es handelt sich hier um ver-
schiedene Fälle ohne inneren Zusammenhang.
Der erste Fall betrifft die Aufhebung der Privilegien. Wenn
der Staat sie aus Gründen des öffentlichen Wohls aufhebt, so
muß er dem Privilegierten hinlängliche Entschädigung leisten,
welche nur durch Vertrag oder richterliches Erkenntnis festgesetzt
werden kann. Nur bei Mißbrauch des Privilegiums fällt die
Entschädigungspflicht des Staates fort, der Mißbrauch kann aber
nur durch richterliches Erkenntnis festgestellt werdents). Es wurde
mun bereits früher dargetan, daß sich mit dem Worte Privilegium
gegenwärtig kein juristischer Begriff mehr verbindet, daß es sich
entweder um eine Rechtsnorm oder um eine tatsächliche Anordnung
handeltu). Mag nun das eine oder das andere zutreffen, jeden-
falls wird es von einer besonderen gesetzlichen Bestimmung ab-
hängen, ob der Staat im einzelnen Falle Entschädigung zu ge-
währen hat. Auf Grund der allgemeinen Bestimmung über Auf-
hebung der Privilegien kann eine Entschädigung aber nicht ge-
fordert werden, da Privilegien im rechtlichen Sinne überhaupt
nicht mehr bestehen.
Einen weiteren Fall bildet die Entschädigung wegen Ent-
eignung des Privateigentums, auf die später zurückzukommen ist.
Dazu kommt hier noch die bereits früher erwähnte Ent-
schädigungspflicht des Staates wegen polizeilicher Verfügungen,
die in das Privateigentum eingreifen.
Endlich ist als neuester Fall noch zu erwähnen, die Haftung
von Reich und Staat und öffentlichen Verbänden für schuldhafte
Vermögensbeschädigung durch ihre Beamtennuz).
15) Vgl. Entsch. des OV#G. vom 1. Mai 1889, Bd. 18, S. 24; des
Reichsgerichts in Zivilsachen vom 25. November 1895, Bd. 36, S. 200;
des Kompetenzgerichtshofs vom 14. März 1896, JM l. 1896, S. 236.
16) ALR. Einl. 88 70—72.
Mu) Vgl. 8# 84.
13) Vgl. § 92.