Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

1. 
500 Das Verwaltungsrecht. § 143 
in öffentlichen Gebühren ist auch der ordentliche Rechtsweg über 
sie für ausgeschlossen zu erachten#). 
Im Bannkleise der privatwirtschaftlichen Beziehungen liegen 
insbesondere auch Entschädigungsansprüche gegen den Staat. Die 
Geltendmachung eines solchen Anspruches bedarf natürlich immer 
einer besonderen Rechtsgrundlage. Es handelt sich hier um ver- 
schiedene Fälle ohne inneren Zusammenhang. 
Der erste Fall betrifft die Aufhebung der Privilegien. Wenn 
der Staat sie aus Gründen des öffentlichen Wohls aufhebt, so 
muß er dem Privilegierten hinlängliche Entschädigung leisten, 
welche nur durch Vertrag oder richterliches Erkenntnis festgesetzt 
werden kann. Nur bei Mißbrauch des Privilegiums fällt die 
Entschädigungspflicht des Staates fort, der Mißbrauch kann aber 
nur durch richterliches Erkenntnis festgestellt werdents). Es wurde 
mun bereits früher dargetan, daß sich mit dem Worte Privilegium 
gegenwärtig kein juristischer Begriff mehr verbindet, daß es sich 
entweder um eine Rechtsnorm oder um eine tatsächliche Anordnung 
handeltu). Mag nun das eine oder das andere zutreffen, jeden- 
falls wird es von einer besonderen gesetzlichen Bestimmung ab- 
hängen, ob der Staat im einzelnen Falle Entschädigung zu ge- 
währen hat. Auf Grund der allgemeinen Bestimmung über Auf- 
hebung der Privilegien kann eine Entschädigung aber nicht ge- 
fordert werden, da Privilegien im rechtlichen Sinne überhaupt 
nicht mehr bestehen. 
Einen weiteren Fall bildet die Entschädigung wegen Ent- 
eignung des Privateigentums, auf die später zurückzukommen ist. 
Dazu kommt hier noch die bereits früher erwähnte Ent- 
schädigungspflicht des Staates wegen polizeilicher Verfügungen, 
die in das Privateigentum eingreifen. 
Endlich ist als neuester Fall noch zu erwähnen, die Haftung 
von Reich und Staat und öffentlichen Verbänden für schuldhafte 
Vermögensbeschädigung durch ihre Beamtennuz). 
15) Vgl. Entsch. des OV#G. vom 1. Mai 1889, Bd. 18, S. 24; des 
Reichsgerichts in Zivilsachen vom 25. November 1895, Bd. 36, S. 200; 
des Kompetenzgerichtshofs vom 14. März 1896, JM l. 1896, S. 236. 
16) ALR. Einl. 88 70—72. 
Mu) Vgl. 8# 84. 
13) Vgl. § 92.
	        
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