508 Das Verwaltungsrecht. § 144
klage gemein, daß sie sich richtet gegen die von einer Behörde
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassene tatsächliche Anordnung. Die
tatsächliche Anordnung bildet also auch die Grundlage und den
Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens. Diese Anordnung wird
als zweckwidrig angefochten. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit
vieler hier in Betracht kommender Fälle schreibt jedoch das Gesetz
dafür ein besonderes, dem prozessualischen sich annäherndes Ver-
fahren vor und erklärt zur Entscheidung für zuständig Behörden,
die sich meist in derselben richterlichen Unabhängigkeit befinden
wie die Verwaltungsgerichte, in der Kreis= und Bezirksinstanz
sogar mit ihnen zusammenfallen.
Das Beschlußverfahren hat aber, weil dadurch Verwaltungs-
handlungen von Staatsbehörden seitens anderer Behörden einer
Nachprüfung unterzogen werden, ebenso wie die Verwaltungs-
gerichtsbarkeit den Charakter einer Beaufsichtigung der unter-
geordneten Behörde durch die übergeordnete. Die Verwaltungs-
beschlußbehörde handelt also in den gesetzlich ihr überwiesenen
Fällen als Ausfsichtsorgan.
Das Verwaltungsbeschlußverfahren ist daher die Handhabung
der Staatsaufsicht gegenüber Verwaltungshandlungen der Be-
hörden auf die Bitte der davon betroffenen Personen durch Nach-
prüfung der Zweckmäßigkeit der betreffenden Anordnung seitens
anderer Staatsorgane und zwar in bestimmten, den prozessualischen
nachgebildeten Formen.
Während aber die Nachprüfung des Verwaltungsgerichts sich
auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung beschränken
muß, besteht eine ähnliche Beschränkung der Beschlußbehörde auf
die Nachprüfung vom Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit nicht,
sie wird sich nur in den meisten Fällen aus der Natur der in
Frage kommenden Verwaltungshandlungen ergeben. Die Beschluß-
behörde ist nicht verhindert, auch den Gesichtspunkt der Recht-
mäßigkeit in den Kreis ihrer Erwägungen zu ziehen, soweit für
die betreffende Verwaltungshandlung überhaupt Rechtsnormen in
Betracht kommen. Denn jede rechtswidrige Handlung ist zugleich
eine zweckwidrige, während das umgekehrte Verhältnis nicht zu-
trifft, eine zweckwidrige Verwaltungshandlung sich sehr wohl mit
dem bestehenden Rechte in Uebereinstimmung befinden kann. Diese
Tatsache kommt namentlich zur Geltung bei der Anfechtung