Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

508 Das Verwaltungsrecht. § 144 
klage gemein, daß sie sich richtet gegen die von einer Behörde 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassene tatsächliche Anordnung. Die 
tatsächliche Anordnung bildet also auch die Grundlage und den 
Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens. Diese Anordnung wird 
als zweckwidrig angefochten. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit 
vieler hier in Betracht kommender Fälle schreibt jedoch das Gesetz 
dafür ein besonderes, dem prozessualischen sich annäherndes Ver- 
fahren vor und erklärt zur Entscheidung für zuständig Behörden, 
die sich meist in derselben richterlichen Unabhängigkeit befinden 
wie die Verwaltungsgerichte, in der Kreis= und Bezirksinstanz 
sogar mit ihnen zusammenfallen. 
Das Beschlußverfahren hat aber, weil dadurch Verwaltungs- 
handlungen von Staatsbehörden seitens anderer Behörden einer 
Nachprüfung unterzogen werden, ebenso wie die Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit den Charakter einer Beaufsichtigung der unter- 
geordneten Behörde durch die übergeordnete. Die Verwaltungs- 
beschlußbehörde handelt also in den gesetzlich ihr überwiesenen 
Fällen als Ausfsichtsorgan. 
Das Verwaltungsbeschlußverfahren ist daher die Handhabung 
der Staatsaufsicht gegenüber Verwaltungshandlungen der Be- 
hörden auf die Bitte der davon betroffenen Personen durch Nach- 
prüfung der Zweckmäßigkeit der betreffenden Anordnung seitens 
anderer Staatsorgane und zwar in bestimmten, den prozessualischen 
nachgebildeten Formen. 
Während aber die Nachprüfung des Verwaltungsgerichts sich 
auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung beschränken 
muß, besteht eine ähnliche Beschränkung der Beschlußbehörde auf 
die Nachprüfung vom Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit nicht, 
sie wird sich nur in den meisten Fällen aus der Natur der in 
Frage kommenden Verwaltungshandlungen ergeben. Die Beschluß- 
behörde ist nicht verhindert, auch den Gesichtspunkt der Recht- 
mäßigkeit in den Kreis ihrer Erwägungen zu ziehen, soweit für 
die betreffende Verwaltungshandlung überhaupt Rechtsnormen in 
Betracht kommen. Denn jede rechtswidrige Handlung ist zugleich 
eine zweckwidrige, während das umgekehrte Verhältnis nicht zu- 
trifft, eine zweckwidrige Verwaltungshandlung sich sehr wohl mit 
dem bestehenden Rechte in Uebereinstimmung befinden kann. Diese 
Tatsache kommt namentlich zur Geltung bei der Anfechtung
	        
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