Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

514 Das Verwaltungsrecht. 8 146 
Provinzialrat statt, sofern nicht nach ausdrücklicher gesetzlichen 
Vorschrift die Beschlüsse endgültig sind, oder die Beschlußfassung 
über die Beschwerde anderen Behörden übertragen ist. Die auf 
Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses und des 
Provinzialrates sind endgültig, wenn das Gesetz im einzelnen 
nicht anders bestimmt. Diese Vorschriften über die weitere Be— 
schwerde greifen auch Platz für die von dem Landrate unter Zu— 
stimmung des Kreisausschusses, von dem Regierungsvräsidenten 
unter Zustimmung des Bezirksausschusses und von dem Ober— 
präsidenten unter Zustimmung des Provinzialrats gefaßten Ve— 
schlüsse. 
Die weitere Beschwerde ist bei derjenigen Behörde, gegen 
deren Beschluß sie gerichtet ist, anzubringen. Der Vorsitzende prüft 
die rechtzeitige Einlegung. Ist die Frist versäumt, so weist er 
das Rechtsmittel ohne weiteres durch einen mit Gründen ver 
sehenen Bescheid zurück. Darin wird dem Beschwerdeführer er- 
öffnet, daß ihm innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an die 
jenige Behörde zustehe, welche zur Beschlußfassung in der Sache 
berufen ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe. Ist da- 
gegen die Frist gewahrt, und eine Gegenpartei vorhanden, so 
erhält diese die Beschwerdefrist mit ihren Anlagen zunächst zu- 
gefertigt zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb zweier Wochen. 
Die Gegenpartei kann sich dem Rechtsmittel anschließen, selbst 
wenn die Frist verstrichen ist. Der Beschwerdeführer bekommt 
Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung. Zur näheren Be- 
gründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklärung kann in nicht 
schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über 
zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden. Hierauf 
gehen die Verhandlungen mittels Berichts an diejenige Behörde, 
welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht. Wird 
die Beschwerde der gesetzlichen Vorschrift zuwider innerhalb der 
gesetzlichen Frist bei der Behörde angebracht, welche zur Beschluß 
fassung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt. Die 
Beschwerde ist in solchen Fällen von der angerufenen Behörde 
zur weiteren Veranlassung an diejenige Behörde abzugeben, gegen 
deren Beschluß sie gerichtet ist. 
Die Einlegung der weiteren Beschwerde steht aus Gründen 
des öffentlichen Interesses auch den Vorsitzenden der Behörden
	        
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