514 Das Verwaltungsrecht. 8 146
Provinzialrat statt, sofern nicht nach ausdrücklicher gesetzlichen
Vorschrift die Beschlüsse endgültig sind, oder die Beschlußfassung
über die Beschwerde anderen Behörden übertragen ist. Die auf
Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses und des
Provinzialrates sind endgültig, wenn das Gesetz im einzelnen
nicht anders bestimmt. Diese Vorschriften über die weitere Be—
schwerde greifen auch Platz für die von dem Landrate unter Zu—
stimmung des Kreisausschusses, von dem Regierungsvräsidenten
unter Zustimmung des Bezirksausschusses und von dem Ober—
präsidenten unter Zustimmung des Provinzialrats gefaßten Ve—
schlüsse.
Die weitere Beschwerde ist bei derjenigen Behörde, gegen
deren Beschluß sie gerichtet ist, anzubringen. Der Vorsitzende prüft
die rechtzeitige Einlegung. Ist die Frist versäumt, so weist er
das Rechtsmittel ohne weiteres durch einen mit Gründen ver
sehenen Bescheid zurück. Darin wird dem Beschwerdeführer er-
öffnet, daß ihm innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an die
jenige Behörde zustehe, welche zur Beschlußfassung in der Sache
berufen ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe. Ist da-
gegen die Frist gewahrt, und eine Gegenpartei vorhanden, so
erhält diese die Beschwerdefrist mit ihren Anlagen zunächst zu-
gefertigt zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb zweier Wochen.
Die Gegenpartei kann sich dem Rechtsmittel anschließen, selbst
wenn die Frist verstrichen ist. Der Beschwerdeführer bekommt
Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung. Zur näheren Be-
gründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklärung kann in nicht
schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über
zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden. Hierauf
gehen die Verhandlungen mittels Berichts an diejenige Behörde,
welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht. Wird
die Beschwerde der gesetzlichen Vorschrift zuwider innerhalb der
gesetzlichen Frist bei der Behörde angebracht, welche zur Beschluß
fassung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt. Die
Beschwerde ist in solchen Fällen von der angerufenen Behörde
zur weiteren Veranlassung an diejenige Behörde abzugeben, gegen
deren Beschluß sie gerichtet ist.
Die Einlegung der weiteren Beschwerde steht aus Gründen
des öffentlichen Interesses auch den Vorsitzenden der Behörden