Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 147 Der Kompetenzkonflikt. 519 
petenzverhältnisse entweder ein positiver, wenn in einer Sache 
sich mehrere Behörden für zuständig, oder ein negativer, wenn 
mehrere Behörden, von denen eine zuständig sein muß, sich für 
unzuständig erklärt haben. So lange dagegen einander wider- 
sprechende Beschlüsse verschiedener Behörden desselben Ver- 
waltungsorganismus noch nicht vorliegen, ist auch ein Zuständig- 
keitsstreit nicht vorhanden, da ein solcher nicht zwischen der Partei 
und der Behörde, sondern zwischen verschiedenen Behörden besteht#). 
Andererseits kann die Zuständigkeit auch streitig sein zwischen 
Behörden, die nicht demselben Behördenorganismus angehören und 
bezüglich deren deshalb auch eine Entscheidung innerhalb des Be- 
hördenorganismus unmöglich ist. Da auch für Behörden, welche 
verschiedenen Ministerien unterstellt sind, die Möglichkeit der Ent- 
scheidung der Kompetenzstreitigkeiten durch die vorgesetzten Dienst- 
behörden, in letzter Instanz durch das Staatsministerium ge- 
geben ist, so kommen hier nur in Betracht Streitigkeiten über 
die Kompetenzverhältnisse zwischen Behörden, die eine gemein- 
schaftliche vorgesetzte Dienstbehörde nicht haben, eine solche auch 
im Staatsministerium nicht finden können. In diesen Fällen, 
wo eine Erledigung der streitigen Zuständigkeitsfrage innerhalb 
des Behördenorganismus nicht möglich ist, spricht man in Frank- 
reich von einem Conflit chattribution, in Deutschland von einem 
Kompetenzkonflikte und zwar von einem positiven oder negativen, 
je nachdem die betreffenden Behörden sich in derselben Sache für 
zuständig oder für unzuständig erklärt haben. 
Ein solcher Kompetenzkonflikt ist vorhanden, wenn die eine 
Behörde ein ordentliches Gericht, die andere eine Verwaltungs- 
behörde oder ein Verwaltungsgericht, und wenn die eine ein 
Verwaltungsgericht, die andere eine Verwaltungsbehörde ist. Eine 
Erledigung der Streitfrage durch die vorgesetzte Dienstbehörde 
5) Allerdings nimmt L. v. Stein, a. a. O. S. 398 ff. noch eine 
Kompetenzklage und Kompetenzbeschwerde nach Art der Verwaltungs- 
klage und der Verwaltungsbeschwerde an, die bei Verletzung subjektiver 
Rechte oder subjektiver Interessen durch eine Verfügung bezüglich der 
Zuständigkeitsfrage eintreten sollen. Diese Auffassung beruht aber auf 
der bereits widerlegten Annahme, daß es sich in dem Verwaltungsstreit- 
verfahren und dem Verwaltungsbeschwerdeverfahren überhaupt um fub- 
jektive Rechte oder Interessen handle.
	        
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