8 147 Der Kompetenzkonflikt. 519
petenzverhältnisse entweder ein positiver, wenn in einer Sache
sich mehrere Behörden für zuständig, oder ein negativer, wenn
mehrere Behörden, von denen eine zuständig sein muß, sich für
unzuständig erklärt haben. So lange dagegen einander wider-
sprechende Beschlüsse verschiedener Behörden desselben Ver-
waltungsorganismus noch nicht vorliegen, ist auch ein Zuständig-
keitsstreit nicht vorhanden, da ein solcher nicht zwischen der Partei
und der Behörde, sondern zwischen verschiedenen Behörden besteht#).
Andererseits kann die Zuständigkeit auch streitig sein zwischen
Behörden, die nicht demselben Behördenorganismus angehören und
bezüglich deren deshalb auch eine Entscheidung innerhalb des Be-
hördenorganismus unmöglich ist. Da auch für Behörden, welche
verschiedenen Ministerien unterstellt sind, die Möglichkeit der Ent-
scheidung der Kompetenzstreitigkeiten durch die vorgesetzten Dienst-
behörden, in letzter Instanz durch das Staatsministerium ge-
geben ist, so kommen hier nur in Betracht Streitigkeiten über
die Kompetenzverhältnisse zwischen Behörden, die eine gemein-
schaftliche vorgesetzte Dienstbehörde nicht haben, eine solche auch
im Staatsministerium nicht finden können. In diesen Fällen,
wo eine Erledigung der streitigen Zuständigkeitsfrage innerhalb
des Behördenorganismus nicht möglich ist, spricht man in Frank-
reich von einem Conflit chattribution, in Deutschland von einem
Kompetenzkonflikte und zwar von einem positiven oder negativen,
je nachdem die betreffenden Behörden sich in derselben Sache für
zuständig oder für unzuständig erklärt haben.
Ein solcher Kompetenzkonflikt ist vorhanden, wenn die eine
Behörde ein ordentliches Gericht, die andere eine Verwaltungs-
behörde oder ein Verwaltungsgericht, und wenn die eine ein
Verwaltungsgericht, die andere eine Verwaltungsbehörde ist. Eine
Erledigung der Streitfrage durch die vorgesetzte Dienstbehörde
5) Allerdings nimmt L. v. Stein, a. a. O. S. 398 ff. noch eine
Kompetenzklage und Kompetenzbeschwerde nach Art der Verwaltungs-
klage und der Verwaltungsbeschwerde an, die bei Verletzung subjektiver
Rechte oder subjektiver Interessen durch eine Verfügung bezüglich der
Zuständigkeitsfrage eintreten sollen. Diese Auffassung beruht aber auf
der bereits widerlegten Annahme, daß es sich in dem Verwaltungsstreit-
verfahren und dem Verwaltungsbeschwerdeverfahren überhaupt um fub-
jektive Rechte oder Interessen handle.