3 147 Der Kompetenzkonflikt. 521
zwischen den Verwaltungsbehörden einschließlich der Verwaltungs-
gerichte auf der einen und den ordentlichen Gerichten auf der
andern Seite.
Vom gesetzgeberischen Standpunkte aus sind verschiedene Wege
-zur Schlichtung des Kompetenzkonfliktes möglich. Man kann die
Einheit des Staatswillens, die man in dem Behördenorganismus
micht findet, außerhalb der Verwaltung in der Verfassung, d. h. in
dem Könige suchen und über jeden Fall eines Kompetenzkonflikts
den König entscheiden lassen. Dem steht aber entgegen, daß der
König immer nur auf Rat und unter Verantwortlichkeit seiner
Minister handelt, in dem Ministerium aber die eine Seite, die
Rechtsprechung, gar nicht vertreten ist. Derselbe Grund, der einer
Entscheidung des Kompetenzkonflikts durch das Ministerium im
Wege steht, verhindert auch eine solche durch den König selbst.
Dazu kommt, daß verfassungsmäßig die Entscheidung eines
einzelnen, vor die Gerichte gehörigen Falles durch den König
ausgeschlossen ist. Der König kann daher durch seine Anordnung auch
nicht eine gerichtliche Entscheidung überhaupt unmöglich machen. Der
Gesetzgeber kann aber auch weiterhin die eine Art von Behörden,
entweder die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte, mit Aus-
schließung der anderen Art endgültig über ihre Zuständig-
keit entscheiden lassen. Die endgültige Entscheidung durch die
Verwaltungsbehörden, in Frankreich vor der Revolution unter
der Bezeichnung Droit d'évocation allgemein gebränuchlich, hat
in Deutschland nach dem Vorbilde des neueren französischen Rechts
vielfach in der Weise Eingang gefunden, daß zwar nicht jede
beliebige untergeordnete Verwaltungsbehörde, aber doch der Staats-
rat bei Kompetenzkonflikten über die Zulässigkeit des Rechts-
wegs endgültig entschied. Auf der anderen Seite war von jeher
die endgültige Entscheidung der Gerichte über die Zuständig-
keit weit verbreitet und wurde sogar vielfach als gemeines deutsches
Recht ausgegeben. Eine solche einseitige Entscheidung durch die
Behörde des einen Behördenorganismus erscheint aber um des-
willen ungeeignet, weil dann die betreffende Behörde gleichzeitig
Richter und Partei ist, und sich bei allem Streben nach Un-
parteilichkeit in der Rechtsprechung jeder Behörde das natur-
gemäße Streben nach Machterweiterung in einer möglichst aus-
dehnenden Auslegung der ihre Zuständigkeit bestimmenden Rechts-